Wenn kein Testament vorliegt, muss man die Erbschaft dem zuständigen Finanzamt anzeigen, dass man geerbt hat, vgl. § 30 ErbStG.
Das zuständige Finanzamt findet man hier.
Hierbei handelt es sich zunächst allein um die Anzeige der Erbschaft, also gerade noch nicht um die eigentlichen Erbschaftssteuererklärung nach § 31 ErbStG..
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
Entsprechende Formulare halten die jeweilgen Finanzämter online bereit.
Die Frist beträgt 3 Monate ab Kenntnis vom Erbfall.