Anzeige einer Erbschaft beim Finanzamt

Wenn kein Testament vorliegt, muss man die Erbschaft dem zuständigen Finanzamt anzeigen, dass man geerbt hat, vgl. § 30 ErbStG.

Das zuständige Finanzamt findet man hier.

Hierbei handelt es sich zunächst allein um die Anzeige der Erbschaft, also gerade noch nicht um die eigentlichen Erbschaftssteuererklärung nach § 31 ErbStG..

Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Steuer-ID, Beruf, Wohnung des Erblasser und des Erben
  2. Ort und Datum des Todes
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs
  4. Rechtsgrund
  5. Verhältnis zum Erblasser
  6. Frühere Zuwendungen des Erblassers nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen

Entsprechende Formulare halten die jeweilgen Finanzämter online bereit.

Die Frist beträgt 3 Monate ab Kenntnis vom Erbfall.