Erbauseinandersetzung: Wie berechnen sich die Kosten?

Der Gegenstandswert einer Erbauseinandersetzung entscheidet darüber, wie teuer eine anwaltliche Vertretung oder ein gerichtliches Verfahren am Ende wird. Wer sich mit anderen Miterben über die Aufteilung eines Nachlasses streitet oder eine Erbengemeinschaft auflösen möchte, sollte deshalb wissen, nach welchen Regeln dieser Wert überhaupt ermittelt wird.

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Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Die folgenden Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Der Gegenstandswert einer Erbauseinandersetzung entscheidet darüber, wie teuer eine anwaltliche Vertretung oder ein gerichtliches Verfahren am Ende wird. Wer sich mit anderen Miterben über die Aufteilung eines Nachlasses streitet oder eine Erbengemeinschaft auflösen möchte, sollte deshalb wissen, nach welchen Regeln dieser Wert überhaupt ermittelt wird. Als Kanzlei für Erbrecht in Freiburg begleiten wir Miterben regelmäßig durch genau diese Fragen, von der ersten Kosteneinschätzung bis zur vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses.

In den folgenden Abschnitten erklären wir, wie sich der Gegenstandswert je nach Konstellation unterscheidet und worauf Sie bei einer Erbauseinandersetzungsklage, einer außergerichtlichen Vertretung oder einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag achten sollten.

Was bedeutet Gegenstandswert bei einer Erbauseinandersetzung?

Der Gegenstandswert ist nach § 2 RVG der Wert, den die jeweilige Angelegenheit für die anwaltliche Tätigkeit hat. Er ist die Rechengröße, aus der sich die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG ergibt. Je höher der Gegenstandswert, desto höher fallen die Gebühren aus, die ein Rechtsanwalt für Beratung, außergerichtliche Vertretung oder ein gerichtliches Verfahren abrechnen kann.

Bei einer Erbauseinandersetzung lässt sich dieser Wert nicht immer auf den ersten Blick bestimmen, weil unterschiedliche Konstellationen unterschiedliche Berechnungswege eröffnen. Wird eine Erbauseinandersetzungsklage erhoben, spricht man vor Gericht vom Streitwert. Bei außergerichtlicher Vertretung bleibt es beim Begriff Gegenstandswert. Beide Werte können in derselben Angelegenheit sogar voneinander abweichen, etwa wenn ein Rechtsanwalt nur einen von mehreren Miterben vertritt und sich sein wirtschaftliches Interesse nicht mit dem vollen Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens deckt.

Wie wird der Gegenstandswert rechtlich bestimmt?

Im gerichtlichen Verfahren richtet sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG entsprechend auch für eine außergerichtliche Tätigkeit, wenn die Angelegenheit ebenso Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, was bei einer Erbauseinandersetzung praktisch immer der Fall ist.

Lässt sich der Wert danach nicht bestimmen, verweist § 23 Abs. 3 RVG ergänzend auf einzelne Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. Bleibt auch dann eine Lücke, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, in der Regel mit 5.000 Euro als Auffangwert, der je nach Lage des Falls niedriger oder höher angesetzt werden kann, jedoch nicht über 500.000 Euro. Für die Erbauseinandersetzung bedeutet diese Kaskade, dass zunächst geprüft werden muss, welcher konkrete Weg eingeschlagen wird, gerichtliche Klage, außergerichtliche Verhandlung oder notarielle Beurkundung, denn jeder Weg führt zu einer eigenen Wertermittlung.

Gegenstandswert bei der Erbauseinandersetzungsklage

Kann sich eine Erbengemeinschaft nicht einigen, kann jeder Miterbe nach § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen und diese notfalls mit einer Erbauseinandersetzungsklage gerichtlich durchsetzen. Für die Gerichtskosten gilt in solchen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten § 48 Abs. 1 GKG, der auf die für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Wertvorschriften der §§ 3 bis 9 ZPO verweist. Da eine Erbauseinandersetzungsklage in aller Regel keine bezifferte Geldforderung zum Gegenstand hat, greift dabei regelmäßig § 3 ZPO, wonach das Gericht den Wert nach freiem Ermessen festsetzt.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Bemessungsgrundlage: Der Streitwert einer Erbauseinandersetzungsklage richtet sich nicht automatisch nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Maßgeblich ist vielmehr das konkrete wirtschaftliche Interesse, das der klagende Miterbe mit der Klage verfolgt. In der typischen Auseinandersetzungsklage entspricht dieses Interesse regelmäßig dem Wert des Erbteils, den der Miterbe durchsetzen möchte.

Geht es dagegen nicht um die vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses, sondern nur um einen bestimmten Nachlassgegenstand oder um eine einzelne Mitwirkungshandlung, kann eine abweichende Bewertung erforderlich sein. Dann kommt es darauf an, welcher Gegenstand tatsächlich streitig ist und welches wirtschaftliche Interesse der Kläger mit seinem Antrag verfolgt.

Gegenstandswert bei außergerichtlicher anwaltlicher Vertretung

Beauftragt ein einzelner Miterbe einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Vertretung in einer Erbauseinandersetzung, richtet sich der Gegenstandswert nach dem konkreten Auftrag und dem damit verfolgten wirtschaftlichen Interesse. Geht es um die Auseinandersetzung des Nachlasses insgesamt, ist regelmäßig der Wert des Erbteils des vertretenen Miterben maßgeblich. Ist der Auftrag dagegen auf einzelne Ansprüche oder bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt, kann der Gegenstandswert entsprechend niedriger oder anders zu bestimmen sein.

Werden mehrere Miterben durch denselben Rechtsanwalt vertreten, liegen rechtlich mehrere Gegenstände vor, die grundsätzlich zusammengerechnet werden. Für diese gemeinsame Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit sieht das Vergütungsverzeichnis zum RVG unter bestimmten Voraussetzungen einen Gebührenzuschlag vor. In der Praxis lohnt es sich gerade bei größeren Erbengemeinschaften, frühzeitig zu klären, wer den Rechtsanwalt beauftragt und mit welchem konkreten wirtschaftlichen Interesse, weil dies die Höhe der abzurechnenden Gebühren unmittelbar beeinflusst.

Gegenstandswert beim notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag

Enthält der Nachlass Immobilien oder Gesellschaftsanteile, deren Übertragung eine notarielle Form voraussetzt, wird die Erbauseinandersetzung regelmäßig in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten. Für die Notarkosten gilt hier nicht das RVG, sondern das Gerichts- und Notarkostengesetz. Nach § 97 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand der Beurkundung ist, bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag also nach dem Wert der darin geregelten Nachlassgegenstände.

Wird beispielsweise ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 450.000 Euro im Rahmen der Erbauseinandersetzung notariell übertragen, ist dieser Betrag der maßgebliche Geschäftswert für die Beurkundung. Die konkrete Gebühr ergibt sich dann aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zum GNotKG. Anders als bei der gerichtlichen Erbauseinandersetzungsklage kommt es beim notariellen Vertrag also nicht auf den Erbanteil einzelner Beteiligter an, sondern auf den Wert der tatsächlich übertragenen Vermögensgegenstände.

Rechenbeispiel zur Einordnung

Ein Beispiel verdeutlicht die unterschiedlichen Wertansätze: Eine Erbengemeinschaft aus drei gleichberechtigten Miterben streitet über einen Nachlass mit einem Gesamtwert von 300.000 Euro. Erhebt einer der Miterben eine Erbauseinandersetzungsklage, um seinen Anteil durchzusetzen, orientiert sich der Streitwert nach der beschriebenen BGH-Rechtsprechung regelmäßig an seinem Erbanteil von einem Drittel, also rund 100.000 Euro, und nicht an den vollen 300.000 Euro.

Beauftragt hingegen nur dieser eine Miterbe einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Verhandlung, bleibt es bei demselben Ansatz von rund 100.000 Euro als Gegenstandswert. Wird der Nachlass später notariell auseinandergesetzt und enthält er beispielsweise eine Immobilie im Wert von 200.000 Euro, die im Vertrag übertragen wird, ist für die Notarkosten dieser Immobilienwert die maßgebliche Rechengröße, unabhängig davon, welchen Erbanteil der einzelne Miterbe hält. Die drei Wege führen also zu unterschiedlichen Werten und damit zu unterschiedlichen Kosten.

Wer trägt die Kosten der Erbauseinandersetzung?

Wer die Kosten einer Erbauseinandersetzung trägt, hängt davon ab, um welche Kosten es geht. Beauftragt ein Miterbe einen Rechtsanwalt ausschließlich zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen, trägt er diese Kosten grundsätzlich zunächst selbst. Etwas anderes kann sich nur aus besonderen Umständen, einer Vereinbarung der Miterben oder aus den prozessualen Kostenvorschriften ergeben.

Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, richtet sich die Kostentragung nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Kosten einer notariellen oder einvernehmlichen Auseinandersetzung können im Innenverhältnis der Miterben anders zu behandeln sein, insbesondere wenn sie der geordneten Teilung des Nachlasses dienen.

Dieses Kostenrisiko unterscheidet die gerichtliche Durchsetzung deutlich von der einvernehmlichen Lösung. Wer eine Teilungsklage erwägt, sollte deshalb vorab realistisch einschätzen, ob der vorgelegte Teilungsplan tatsächlich vollständig und durchsetzbar ist, denn eine unvollständige oder unschlüssige Klage kann schnell zu unnötigen Kosten führen, ohne dass die Erbengemeinschaft dadurch aufgelöst wird.

Wie können Sie die Kosten einer Erbauseinandersetzung senken?

Der wirksamste Weg, Kosten zu begrenzen, ist eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung ohne gerichtliches Verfahren. Ein außergerichtlich ausgehandelter Erbauseinandersetzungsvertrag verursacht in aller Regel deutlich geringere Kosten als eine streitige Klage, insbesondere weil das Risiko einer zweiten, kostenintensiven Instanz entfällt. Eine sorgfältige Nachlassaufstellung mit klaren Wertansätzen für die einzelnen Vermögensgegenstände erleichtert zudem die Einigung und verringert das Streitpotenzial erheblich.

Bevor Sie sich für eine Erbauseinandersetzungsklage entscheiden, lohnt sich außerdem eine anwaltliche Einschätzung des voraussichtlichen Gegenstandswerts, damit Sie die zu erwartenden Kosten von Anfang an realistisch kalkulieren können. Gerade bei umfangreichen Nachlässen mit Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen kann eine frühzeitige Bewertung helfen, unnötige Eskalationen zu vermeiden.

Fazit

Der Gegenstandswert einer Erbauseinandersetzung hängt maßgeblich davon ab, auf welchem Weg die Auseinandersetzung erfolgt. Bei einer Klage zählt in der Regel der Wert des eingeklagten Erbanteils, bei außergerichtlicher Vertretung eines einzelnen Miterben ebenfalls dessen Anteil, und bei einem notariellen Vertrag der Wert der übertragenen Vermögensgegenstände. Wenn Sie Ihre Kosten realistisch einschätzen oder eine Erbauseinandersetzung rechtssicher gestalten möchten, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie zu allen Fragen der Nachlassauseinandersetzung: Jetzt Kontakt aufnehmen

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Häufige Fragen zum Gegenstandswert bei der Erbauseinandersetzung

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung richtet sich der Streitwert einer Erbauseinandersetzungsklage nach dem Wert des Erbanteils, den der klagende Miterbe mit der Auseinandersetzung durchsetzen möchte, nicht nach dem Wert des gesamten Nachlasses.
Nein. Nur wenn sich die Klage auf einen konkreten Nachlassgegenstand beschränkt, etwa die Mitwirkung an der Übertragung eines bestimmten Grundstücks, ist ausnahmsweise dessen voller Verkehrswert maßgeblich.
Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Miterben in derselben Angelegenheit, werden die jeweiligen Gegenstandswerte grundsätzlich zusammengerechnet. Das Vergütungsverzeichnis zum RVG sieht für diese gemeinsame Vertretung unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Gebührenzuschlag vor.
Das Gerichts- und Notarkostengesetz ist maßgeblich, sobald ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich wird, etwa bei Immobilien im Nachlass. Der Geschäftswert bestimmt sich dann nach § 97 GNotKG anhand des Werts der im Vertrag geregelten Vermögensgegenstände.
Im gerichtlichen Verfahren trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten. Muss ein Nachlassgegenstand mangels Einigung verkauft werden und scheitert ein wiederholter Verkaufsversuch, hat nach § 753 Abs. 2 BGB derjenige Miterbe, der die Wiederholung verlangt hat, die Kosten dieses Versuchs zu tragen.
Ja. Vertritt ein Rechtsanwalt nur einen von mehreren Miterben, kann sein wirtschaftliches Interesse und damit der für seine Vergütung maßgebliche Gegenstandswert von dem im Gerichtsverfahren festgesetzten Streitwert abweichen.
Lässt sich der Wert weder über gerichtliche Wertvorschriften noch über das GNotKG ermitteln, ist er nach § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen festzusetzen, in der Regel mit 5.000 Euro als Ausgangswert.
Nein. Grundsätzlich zählen die Kosten der Erbauseinandersetzung zu den vorab zu berichtigenden Aufwendungen und werden damit wirtschaftlich von der gesamten Erbengemeinschaft mitgetragen, solange kein Sonderfall wie eine zweimal gescheiterte Klage vorliegt.
In den meisten Fällen ja. Eine außergerichtliche Einigung vermeidet Gerichtskosten und das Kostenrisiko einer möglicherweise scheiternden Klage und ist daher regelmäßig die wirtschaftlich günstigere Option.
Auch bei kleinen Nachlässen richtet sich der Gegenstandswert nach denselben Grundsätzen, also nach dem Erbanteil oder dem betroffenen Vermögensgegenstand. Ist der Nachlass insgesamt gering, fällt der Gegenstandswert entsprechend niedrig aus, was auch die Anwalts- und Gerichtskosten begrenzt.

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