Pflichtteilsstrafklausel: Wirkung, Auslöser und kluge Gestaltung im Berliner Testament

Die Pflichtteilsstrafklausel soll Kinder davon abhalten, nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil zu verlangen. Wer es trotzdem tut, erhält auch nach dem zweiten Elternteil in der Regel nur den Pflichtteil. Entscheidend sind der genaue Wortlaut der Klausel und das Verhalten des Kindes.

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Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei. Die Pflichtteilsstrafklausel gehört zu den häufigsten Bestandteilen eines Berliner Testaments. Für die Kinder wirft sie nach dem ersten Todesfall oft Fragen auf: Darf ich Auskunft verlangen? Verliere ich mein Erbe, wenn ich den Pflichtteil fordere? Wer ein Testament mit Pflichtteilsstrafklausel plant oder bereits damit konfrontiert ist, sollte ihre Wirkung genau kennen. Hier erfahren Sie, wann sie greift und worauf es bei der Formulierung ankommt.

Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, meist an die gemeinsamen Kinder. Im Zweifel ist der Dritte dann für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt (§ 2269 Abs. 1 BGB). Das hat eine Kehrseite: Nach dem ersten Todesfall sind die Kinder enterbt. Als Abkömmlinge können sie deshalb ihren Pflichtteil verlangen. Er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB) und ist ein Geldanspruch gegen den überlebenden Elternteil. Gerade wenn das Vermögen überwiegend im Familienheim steckt, kann das den überlebenden Ehegatten erheblich belasten. Die Pflichtteilsstrafklausel bestimmt deshalb, dass ein Kind, das nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhält.

Wie wirkt die Pflichtteilsstrafklausel rechtlich?

Rechtlich wird die Einsetzung der Kinder als Schlusserben durch die Pflichtteilsstrafklausel auflösend bedingt. Der Bundesgerichtshof beschreibt das Berliner Testament mit Pflichtteilsklausel als Enterbung der Abkömmlinge nach dem Erstverstorbenen, verbunden mit ihrer auflösend bedingten Einsetzung als Schlusserben (§ 2075 BGB, BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, IV ZR 298/03). § 2075 BGB enthält dabei für bestimmte Unterlassungs- oder Fortsetzungsbedingungen eine Zweifelsregel: Soll der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlassen und liegt dies lediglich in seiner Willkür, ist im Zweifel eine auflösende Bedingung anzunehmen. Voraussetzung ist, dass das Testament nach seiner Auslegung überhaupt eine Schlusserbeneinsetzung enthält. Tritt die Bedingung ein, entfällt die Erbenstellung des betreffenden Kindes, ohne dass es eines weiteren Testaments des überlebenden Elternteils bedarf. Ihm bleibt aber der Pflichtteil nach dem Zweitversterbenden, weil es als Abkömmling weiterhin pflichtteilsberechtigt ist. Die übrigen Kinder erben je nach Gestaltung des Testaments entsprechend mehr.

Wann gilt der Pflichtteil als „verlangt“?

Was unter „verlangen“ oder „fordern“ des Pflichtteils zu verstehen ist, ergibt sich aus der Auslegung des Testaments. Die Rechtsprechung stellt dafür zwei Voraussetzungen auf. In objektiver Hinsicht muss das Kind den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft geltend machen. Eine gerichtliche Durchsetzung oder die tatsächliche Auszahlung ist dafür regelmäßig nicht erforderlich. Maßgeblich ist, wie das Verhalten aus Sicht des überlebenden Elternteils zu verstehen ist. In subjektiver Hinsicht verlangt der BGH einen bewussten Verstoß gegen die Klausel. Er hat diesen bewussten Verstoß als erforderlich, aber auch als ausreichend bezeichnet (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, IV ZR 298/03). Das OLG Köln sah die Klausel als ausgelöst an, als eine Schlusserbin über einen Anwalt einen konkreten Betrag forderte und der überlebende Ehegatte diesen Betrag anschließend zahlte (OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2018, 2 Wx 314/18).

Löst schon ein Auskunftsverlangen die Klausel aus?

Pflichtteilsberechtigte haben gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 Abs. 1 BGB). Ohne diese Auskunft können sie kaum beurteilen, ob sich ein Pflichtteilsverlangen lohnt. Das OLG Frankfurt am Main hat deshalb entschieden, dass ein bloßes Auskunftsverlangen eine übliche Pflichtteilsstrafklausel noch nicht auslöst. Das galt dort selbst dann, als die pflichtteilsberechtigte Enkelin, die als Ersatzerbin an die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters getreten war, ein Nachlassverzeichnis mit Nachdruck einforderte und Nachbesserungen verlangte (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. Februar 2022, 21 W 182/21). Wer den überlebenden Ehegatten schon vor Auskunftsverlangen schützen wolle, müsse das im Testament deutlich zum Ausdruck bringen. Eine Garantie ist das allerdings nicht. Wird das Auskunftsverlangen mit einer Zahlungsaufforderung verbunden, kann darin bereits ein Verlangen des Pflichtteils liegen, wie der oben genannte Fall des OLG Köln zeigt. Außerdem sanktionieren manche Testamente ausdrücklich schon die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen. Formulieren Sie ein Auskunftsschreiben deshalb ohne Zahlungsforderung, solange Sie sich noch nicht entschieden haben, und lassen Sie es im Zweifel anwaltlich prüfen.

Kann die Klausel auch nach dem Tod des zweiten Elternteils noch ausgelöst werden?

Der BGH hat entschieden, dass der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, IV ZR 298/03, amtlicher Leitsatz). Praktisch relevant ist das, wenn ein Kind mit zwei Pflichtteilen besser steht als als Miterbe, etwa weil einem Geschwisterkind ein wertvolles Vorausvermächtnis zugewendet wurde. Darum ging es im BGH-Fall. Zugleich hat der BGH darauf hingewiesen, dass eine Verwirkungsklausel nach ihrem Sinn im Gesamtzusammenhang des Testaments einschränkend ausgelegt werden kann, etwa wenn eine am Wortlaut haftende Auslegung zu einem von den Erblassern nicht gewollten Ergebnis führen würde. Ob die Klausel auch nach dem zweiten Erbfall noch greifen soll, ist daher eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Die BGH-Entscheidung betrifft zudem ein Testament mit Schlusserbeneinsetzung. Fehlt eine solche und tritt nach dem zweiten Elternteil gesetzliche Erbfolge ein, ist die Rechtslage nicht einheitlich geklärt.

Welche Formen der Pflichtteilsstrafklausel gibt es?

Einfache Pflichtteilsstrafklausel: Wer nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil verlangt, wird nach dem zweiten Todesfall nicht Schlusserbe und erhält dort nur den Pflichtteil. Jastrowsche Klausel: Sie ergänzt die einfache Klausel um Vermächtnisse zugunsten der Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangt haben. Diese Vermächtnisse werden aus dem Nachlass des Erstversterbenden zugewendet und erst mit dem Tod des Überlebenden fällig. Dadurch wird der Nachlass des Überlebenden verringert, und damit auch der zweite Pflichtteil des Kindes, das sich gegen die Klausel gestellt hat. Klauseln mit Ausnahmen: Manche Testamente nehmen ein Pflichtteilsverlangen aus, das im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten erfolgt. Das kann zum Beispiel aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Klauseln mit erweitertem Auslöser: Andere Formulierungen knüpfen die Sanktion nicht nur an das Verlangen, sondern etwa an den tatsächlichen Erhalt des Pflichtteils oder schon an ein Auskunftsverlangen. Welche Variante passt, hängt von der Familienkonstellation und vom Vermögen ab.

Lohnt es sich, den Pflichtteil trotz Klausel zu verlangen?

Das zeigt nur eine konkrete Berechnung. Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand und hat zwei Kinder. Nach dem ersten Todesfall beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ein Viertel, der Pflichtteil also ein Achtel des Nachlasses. Verlangt ein Kind diesen Pflichtteil, erhält es nach dem Tod des zweiten Elternteils dort ebenfalls nur den Pflichtteil statt seines Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Auch die Erbschaftsteuer spielt eine Rolle. Beim Berliner Testament bleibt der persönliche Freibetrag der Kinder nach dem ersten Elternteil von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ungenutzt, wenn sie aus diesem Nachlass nichts erwerben. Ein geltend gemachter Pflichtteil gilt dagegen als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und kann diesen Freibetrag nutzen.

Worauf sollten Ehegatten bei der Formulierung achten?

Streit entsteht meist durch unklaren Wortlaut. Regeln Sie deshalb vor allem folgende Punkte: 1. Klarer Auslöser: Legen Sie fest, ob schon ein Auskunftsverlangen, erst eine Zahlungsforderung oder erst der tatsächliche Erhalt des Pflichtteils die Sanktion auslösen soll. 2. Ausnahmen: Bestimmen Sie, ob ein einvernehmliches Pflichtteilsverlangen, etwa zur Nutzung von Freibeträgen, unschädlich sein soll. 3. Wirkung für den ganzen Stamm: Regeln Sie ausdrücklich, ob auch die Kinder des betroffenen Kindes von der Schlusserbfolge ausgeschlossen sein sollen. Sonst muss diese Frage später durch Auslegung geklärt werden. 4. Patchwork-Familien: Bei Kindern aus früheren Beziehungen ist besondere Sorgfalt geboten, weil die Pflichtteilsrechte gegenüber den beiden Ehegatten unterschiedlich sind. 5. Bindungswirkung: Nach dem Tod des ersten Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen. Der Überlebende kann seine Verfügung dann grundsätzlich nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB). Überlegen Sie deshalb, ob dem Überlebenden ein Änderungsvorbehalt eingeräumt werden soll.

Fazit: Auf den Wortlaut kommt es an

Die Pflichtteilsstrafklausel sichert den überlebenden Ehegatten ab. Ob sie greift, entscheidet sich aber fast immer am genauen Wortlaut und am Verhalten des Kindes nach dem ersten Todesfall. Ehepaare sollten präzise gestalten und Freibeträge mitdenken. Kinder sollten erst informieren und rechnen, dann handeln. In unserer Kanzlei berät Sie ein Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht und zertifizierter Testamentsvollstrecker, mit Erfahrung aus über 1.000 erbrechtlichen Fällen. Wir gestalten Berliner Testamente mit passgenauen Klauseln und prüfen für Kinder, ob sich ein Pflichtteilsverlangen lohnt. Wir sind in Freiburg und Umgebung für Sie da und beraten bundesweit, persönlich, per Video oder am Telefon. Eine erste kurze Einschätzung von bis zu etwa zehn Minuten ist kostenlos. Sie möchten ein Berliner Testament gestalten oder eine Pflichtteilsstrafklausel prüfen lassen? Jetzt Termin vereinbaren(https://www.joensson.de/kontakt/)

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Häufige Fragen zur Pflichtteilsstrafklausel

Ja. Nach der Rechtsprechung wird die Schlusserbeneinsetzung bei einer üblichen Pflichtteilsstrafklausel als auflösend bedingt eingeordnet (§ 2075 BGB). Der BGH hat gegen eine übliche Pflichtteilsklausel keine rechtlichen Bedenken gesehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, IV ZR 298/03).
Nein. Die Klausel kann Ihnen die Stellung als Schlusserbe nehmen, nicht aber das gesetzliche Pflichtteilsrecht nach dem zweiten Elternteil.
In vielen Fällen ja. Nach dem OLG Frankfurt am Main genügt ein bloßes Auskunftsverlangen bei einer üblichen Klausel nicht (Beschluss vom 1. Februar 2022, 21 W 182/21). Entscheidend ist aber der Wortlaut Ihres Testaments.
Nein. Nach der Rechtsprechung genügt in der Regel ein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen in Kenntnis der Klausel.
Entscheidend ist, ob gegenüber dem überlebenden Ehegatten bereits ein ausdrückliches und ernsthaftes Pflichtteilsverlangen erklärt wurde. Das OLG Frankfurt am Main sah eine nur intern an den eigenen Anwalt gerichtete Anweisung, den Pflichtteil geltend zu machen, nicht als Verlangen an, weil sie widerrufen wurde, bevor sie der Überlebenden zur Kenntnis gelangte (Beschluss vom 1. Februar 2022, 21 W 182/21).
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen, insbesondere vom Erbfall und der Enterbung, sowie vom Schuldner Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Grundsätzlich ja, wenn das Testament eine Schlusserbeneinsetzung enthält, auch nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des ersten Pflichtteilsanspruchs (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, IV ZR 298/03). Die Klausel kann aber einschränkend auszulegen sein.
Eine Erweiterung, bei der die Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangen, zusätzlich Vermächtnisse aus dem Nachlass des Erstversterbenden erhalten, die erst mit dem Tod des Überlebenden fällig werden.
Soweit die Schlusserbeneinsetzung mit der Pflichtteilsstrafklausel wechselbezüglich ist, erlischt das Recht zum Widerruf mit dem Tod des Partners (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Änderung ist dann grundsätzlich nur möglich, wenn das Testament einen wirksamen Änderungsvorbehalt enthält oder der Überlebende das ihm Zugewendete ausschlägt. Nicht wechselbezügliche Verfügungen kann der Überlebende dagegen frei ändern. Ob Wechselbezüglichkeit vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Das hängt vom Wortlaut und von der Auslegung des Testaments ab. Auch ohne ausdrückliche Regelung kann die Auslegung ergeben, dass die Abkömmlinge des betroffenen Kindes vom Wegfall der Schlusserbenstellung erfasst sind.

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