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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Schenkung schützt nahe Angehörige davor, dass ihr Pflichtteil durch Geschenke zu Lebzeiten ausgehöhlt wird. Viele Betroffene stellen erst nach dem Erbfall fest, dass der Verstorbene Geld, eine Immobilie oder Wertpapiere an andere Personen übertragen hat. Der Nachlass ist dann deutlich kleiner als erwartet, und mit ihm schrumpft der Pflichtteil.
Das Gesetz lässt Pflichtteilsberechtigte in dieser Lage nicht schutzlos. Der Ergänzungsanspruch ist jedoch an Fristen und Voraussetzungen gebunden, die man kennen sollte. Als
Kanzlei für Erbrecht, die Pflichtteilsansprüche geltend macht und abwehrt, begleiten wir enterbte Angehörige ebenso wie Erben und Beschenkte. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Schenkungen zählen, wie die Zehnjahresfrist wirkt und wie Sie Ihren Anspruch berechnen und durchsetzen.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Schenkung?
Rechtsgrundlage ist § 2325 Abs. 1 BGB. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Man spricht deshalb auch vom fiktiven Nachlass. Für die Berechnung wird der tatsächliche Nachlass um die zu berücksichtigenden Schenkungen erhöht. Der Pflichtteil selbst beträgt nach § 2303 Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Mit dieser Quote nimmt der Pflichtteilsberechtigte auch an den hinzugerechneten Schenkungen teil.
Der Zweck der Regelung ist einfach: Der Erblasser soll den Pflichtteil seiner nächsten Angehörigen nicht dadurch umgehen können, dass er sein Vermögen vor seinem Tod verschenkt. Der Ergänzungsanspruch tritt neben den ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Er kann auch dann bestehen, wenn der Nachlass selbst nahezu wertlos ist.
Wichtig für die Praxis: Der Anspruch gegen den Erben ist auf Zahlung von Geld gerichtet. Sie können vom Erben also nicht die Rückgabe des verschenkten Gegenstands verlangen. Nur in bestimmten Fällen richtet sich der Anspruch unmittelbar gegen den Beschenkten. Dazu mehr weiter unten.
Wer kann eine Pflichtteilsergänzung verlangen?
Den Anspruch haben nur Pflichtteilsberechtigte. Das sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und gegebenenfalls Enkel, sowie der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner. Die Eltern sind regelmäßig nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine vorrangigen Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister, Nichten, Neffen oder Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil und damit auch keinen Ergänzungsanspruch.
Typischerweise macht den Anspruch geltend, wer durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde. Die Pflichtteilsergänzung steht aber nicht nur Enterbten zu. Nach § 2326 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte die Ergänzung auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Wurde ihm mehr hinterlassen, ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht. Auch ein Miterbe oder Alleinerbe kann also einen Ergänzungsanspruch haben.
Für Abkömmlinge hat der Bundesgerichtshof eine lange umstrittene Frage geklärt. Für den Ergänzungsanspruch kommt es allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls an (BGH, Urteil vom 23.05.2012, IV ZR 250/11). Ein Kind kann sich daher auch auf Schenkungen berufen, die der Erblasser vor seiner Geburt gemacht hat, sofern sie noch innerhalb der gesetzlichen Frist liegen.
Welche Schenkungen zählen und welche nicht?
Eine Schenkung liegt nach § 516 Abs. 1 BGB vor, wenn jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert und beide sich einig sind, dass dies unentgeltlich geschieht. Erfasst sind damit zum Beispiel Geldgeschenke, die Übertragung einer Immobilie, Wertpapierdepots oder Gesellschaftsanteile.
Auch Übertragungen gegen eine Gegenleistung können eine Rolle spielen. Übersteigt der Wert der Zuwendung die Gegenleistung und sind sich die Beteiligten über die teilweise Unentgeltlichkeit einig, spricht man von einer gemischten Schenkung. Berücksichtigt wird dann grundsätzlich nur der unentgeltliche Teil. Zuwendungen unter Ehegatten, die mit Blick auf die Ehe erfolgen, behandelt die Rechtsprechung im Pflichtteilsergänzungsrecht grundsätzlich wie Schenkungen.
Ausgenommen sind nach § 2330 BGB Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Dazu gehören etwa übliche Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten oder Hochzeiten. Ob eine Zuwendung noch in diesen Rahmen fällt, hängt von den Vermögensverhältnissen und den Umständen des Einzelfalls ab. Ein großzügiges Geldgeschenk an ein Enkelkind kann deshalb ergänzungspflichtig sein, auch wenn es zu einem Festtag übergeben wurde.
Wie wirkt die Zehnjahresfrist bei Schenkungen?
Nicht jede Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Nach § 2325 Abs. 3 BGB zählt eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll. In jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall wird sie um ein Zehntel weniger angesetzt. Sind seit der Leistung des verschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt.
Dieses sogenannte Abschmelzungsmodell gilt für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010. Vereinfacht bedeutet das:
- Schenkung im zweiten Jahr vor dem Erbfall: 90 Prozent
- Schenkung im fünften Jahr vor dem Erbfall: 60 Prozent
- Schenkung im zehnten Jahr vor dem Erbfall: 10 Prozent
Maßgeblich für den Fristbeginn ist nicht der Abschluss des Schenkungsvertrags, sondern die Leistung des Geschenks. Bei Grundstücken kommt es grundsätzlich auf die Eintragung im Grundbuch an.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Ehegatten. Ist die Schenkung während bestehender Ehe an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vor der Auflösung der Ehe. Bestand die Ehe bis zum Tod des Erblassers, werden solche Zuwendungen daher ohne Abschmelzung berücksichtigt, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegen. Schenkungen an den späteren Ehegatten, die bereits vor der Eheschließung erfolgten, unterliegen dagegen der allgemeinen Zehnjahresfrist.
Nießbrauch und Wohnrecht: Wenn die Frist gar nicht erst anläuft
Viele Eltern übertragen ihr Haus zu Lebzeiten auf ein Kind und behalten sich das Recht vor, die Immobilie weiter zu nutzen. Pflichtteilsrechtlich kann das erhebliche Folgen haben.
Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB liegt erst vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH seit dem Grundsatzurteil vom 27.04.1994 (IV ZR 132/93). Behält sich der Schenker bei einer Grundstücksschenkung den Nießbrauch uneingeschränkt vor, gibt er den Genuss des Grundstücks nicht auf. Die Zehnjahresfrist beginnt dann trotz Umschreibung im Grundbuch nicht zu laufen.
Beim vorbehaltenen Wohnungsrecht ist die Lage differenzierter. Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungsrecht den Fristbeginn nur in Ausnahmefällen hindern kann (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere ob der Erblasser die Immobilie nach der Übertragung weiterhin im Wesentlichen nutzen konnte. Im entschiedenen Fall bezog sich das Wohnungsrecht nur auf einen Teil des Hauses, und die Frist lief mit der Umschreibung im Grundbuch an.
Für Pflichtteilsberechtigte lohnt sich deshalb ein genauer Blick in den Übergabevertrag. Eine Schenkung, die scheinbar länger als zehn Jahre zurückliegt, kann wegen eines vorbehaltenen Nießbrauchs noch ohne jede Abschmelzung zu berücksichtigen sein.
Wie wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet?
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten. Zunächst wird der Wert der Schenkung bestimmt. Dann wird geprüft, mit welchem Anteil sie nach der Zehnjahresfrist anzusetzen ist. Schließlich wird dieser Betrag mit der Pflichtteilsquote multipliziert.
Für den Wert gilt § 2325 Abs. 2 BGB. Verbrauchbare Sachen wie Geld werden mit dem Wert zur Zeit der Schenkung angesetzt. Andere Gegenstände, etwa Immobilien, werden mit ihrem Wert zur Zeit des Erbfalls angesetzt. War ihr Wert zur Zeit der Schenkung geringer, zählt nur dieser niedrigere Wert. Man spricht vom Niederstwertprinzip. Eine Wertsteigerung nach der Schenkung kommt dem Pflichtteilsberechtigten damit nicht zugute.
Bei der Bewertung ist aber die zwischen Schenkung und Erbfall eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen. Der damalige Schenkungswert wird hierfür auf die Kaufkraft im Zeitpunkt des Erbfalls umgerechnet. Bei Immobilien wird dieser bereinigte Wert mit dem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls verglichen; grundsätzlich ist der niedrigere Wert maßgeblich.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein verwitweter Vater setzt seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein, seine einzige Tochter wird enterbt. Der Nachlass beträgt 300.000 Euro. Dreieinhalb Jahre vor seinem Tod hat er der Lebensgefährtin 200.000 Euro geschenkt. Die Schenkung liegt im vierten Jahr vor dem Erbfall und wird mit sieben Zehnteln angesetzt, also mit 140.000 Euro.
Die Tochter wäre gesetzliche Alleinerbin gewesen. Ihre Pflichtteilsquote beträgt daher die Hälfte. Ihr ordentlicher Pflichtteil liegt bei 150.000 Euro, ihr Ergänzungsanspruch bei 70.000 Euro. In der Praxis kommen oft weitere Rechenschritte hinzu, etwa bei Gegenleistungen oder vorbehaltenen Nutzungsrechten.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Anspruchsgegner ist zunächst der Erbe. Das gilt auch dann, wenn nicht der Erbe, sondern eine dritte Person beschenkt wurde. Der Erbe muss die Ergänzung in Geld leisten.
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, schützt ihn § 2328 BGB. Er kann die Ergänzung so weit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil einschließlich dessen verbleibt, was ihm selbst zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
Soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, kann sich der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB an den Beschenkten halten. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Nachlass nicht ausreicht und der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann. Der Beschenkte muss das Geschenk zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Er kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden. Gibt es mehrere Beschenkte, haftet der früher Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, wird dieses nach § 2327 BGB ebenfalls dem Nachlass hinzugerechnet und zugleich auf seine Ergänzung angerechnet. Anders als bei Schenkungen an Dritte spielt die Zehnjahresfrist bei solchen Eigengeschenken keine Rolle. Auch ein Geschenk, das Jahrzehnte zurückliegt, kann den Anspruch also mindern. Wer selbst beschenkt wurde, sollte seinen Anspruch deshalb vor der Geltendmachung sorgfältig durchrechnen lassen.
Auskunft und Verjährung: So setzen Sie den Anspruch durch
Oft wissen Pflichtteilsberechtigte nicht genau, was der Erblasser verschenkt hat. Wer nicht Erbe ist, kann vom Erben nach § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich diese Auskunft auch auf ergänzungspflichtige Schenkungen. Der Berechtigte kann zudem verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen und der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.
Bei der Durchsetzung ist Eile geboten. Der Ergänzungsanspruch gegen den Erben unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach seiner Entstehung, also nach dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).
Strenger ist die Regel gegenüber dem Beschenkten. Für den Anspruch aus § 2329 BGB gilt ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt nach § 2332 Abs. 1 BGB jedoch bereits mit dem Erbfall, unabhängig davon, ob Sie von der Schenkung wussten.
Unsere Empfehlung: Sichern Sie Unterlagen wie Kontoauszüge, Übergabeverträge und Grundbuchauszüge, fordern Sie Auskunft schriftlich an und lassen Sie die Fristen frühzeitig prüfen. Eine bloße Zahlungsaufforderung hemmt die Verjährung nicht.
Fazit: Schenkungen prüfen und Fristen im Blick behalten
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sorgt dafür, dass Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil naher Angehöriger nicht beliebig schmälern. Ob und in welcher Höhe er besteht, hängt vom Zeitpunkt der Schenkung, von vorbehaltenen Rechten, von der Person des Beschenkten und vom Wert des Geschenks ab. Weil die Verjährung gegenüber dem Beschenkten schon mit dem Erbfall beginnt, sollten Sie nicht zu lange warten.
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