Stirbt ein Miterbe während der Erbauseinandersetzung, wird sein Anteil an seine eigenen Erben vererbt. Diese treten in die bestehende Erbengemeinschaft ein – mit allen Rechten und Pflichten. Die Auseinandersetzung verzögert sich oft erheblich, Vereinbarungen müssen neu verhandelt werden. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Folgen, notwendige Schritte und praktische Lösungen für diese komplexe Situation.
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Alle Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses einigen. Schon unter normalen Umständen ist dies häufig konfliktreich und kann Jahre dauern – insbesondere wenn Pflichtteilsansprüche im Raum stehen oder Erbstreitigkeiten die Auseinandersetzung verzögern.
Doch was geschieht, wenn während der laufenden Erbauseinandersetzung einer der Miterben verstirbt? Diese Situation tritt häufiger ein als viele denken – insbesondere wenn die Erblasser im hohen Alter waren und auch die Erben bereits älter sind. Der Tod eines Miterben wirft komplexe rechtliche Fragen auf und kann eine ohnehin schwierige Situation noch verkomplizieren.
Viele Beteiligte sind überrascht, wenn plötzlich neue Personen in die Erbengemeinschaft eintreten – etwa die Kinder oder der Ehegatte des verstorbenen Miterben. Die Auseinandersetzung muss dann oft von vorne beginnen oder zumindest neu strukturiert werden. Vereinbarungen, die bereits getroffen waren, können hinfällig werden.
In diesem Artikel als Fachanwalt für Erbrecht erklären wir Ihnen umfassend, welche rechtlichen Folgen der Tod eines Miterben hat, wer an seine Stelle tritt, wie sich dies auf laufende Verfahren auswirkt und welche praktischen Schritte nun notwendig sind.
Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen Erben eines Verstorbenen werden. Dies kann durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge geschehen. Die Miterben bilden nach § 2032 BGB eine Gesamthandsgemeinschaft: Der gesamte Nachlass gehört ungeteilt allen Miterben gemeinsam. An einzelnen Nachlassgegenständen besteht vor der Auseinandersetzung gerade kein Bruchteilseigentum.
Über einen Nachlassgegenstand können nur alle Erben gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft kann ein Miterbe dagegen grundsätzlich allein verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen können durch Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 S. 1 BGB).
Jeder Miterbe hat einen Anteil an der Erbengemeinschaft, der sich nach seiner Erbquote bemisst. Ein Miterbe mit einer Quote von einem Viertel ist zu einem Viertel an allen Nachlassgegenständen und auch an allen Nachlassverbindlichkeiten beteiligt. Dieser Anteil ist aber kein Miteigentum an einzelnen Gegenständen, sondern eine Beteiligung am Gesamtnachlass.
Jeder Miterbe hat das Recht auf Auskunft über den Nachlass, auf Mitverwaltung und letztlich auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Er kann jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen – die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt.
Gleichzeitig treffen jeden Miterben auch Pflichten. Er muss bei der Nachlassverwaltung mitwirken, Auskunft über ihm bekannte Nachlassgegenstände geben und darf den Nachlass nicht zu seinem eigenen Vorteil schmälern. Verstöße gegen diese Pflichten können Schadensersatzansprüche der anderen Miterben auslösen.
Alle Miterben haften gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). Gläubiger können jeden einzelnen Miterben auf den vollen Betrag der Forderung in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Miterbe kann dann bei den anderen Miterben Ausgleich verlangen.
Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich keine dauerhafte Gemeinschaft. Ihr Zweck ist die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses. Dieser Vorgang wird als Auseinandersetzung bezeichnet. Dabei wird der Nachlass zunächst verwertet – Schulden werden bezahlt, Vermögen wird gegebenenfalls verkauft.
Anschließend erfolgt die Verteilung des verbleibenden Vermögens auf die Miterben entsprechend ihrer Erbquoten. Idealerweise einigen sich die Miterben über die Auseinandersetzung. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung von Immobilien oder die gerichtliche Auseinandersetzung beantragen.
Die Auseinandersetzung kann Monate oder Jahre dauern – insbesondere wenn Immobilien zum Nachlass gehören, Unternehmen beteiligt sind oder die Miterben zerstritten sind. Je mehr Miterben beteiligt sind, desto komplizierter wird die Einigung. Der Tod eines Miterben während dieser Phase verkompliziert die Situation zusätzlich.
Ein Erbanteil ist grundsätzlich vererblich. Stirbt ein Miterbe, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wurde, geht sein Anteil nicht etwa an die verbleibenden Miterben über. Stattdessen wird der Erbanteil selbst vererbt – an die Erben des verstorbenen Miterben.
Diese Regelung ist zwingend und kann nicht durch Vereinbarungen zwischen den ursprünglichen Miterben ausgeschlossen werden. Der Erbanteil ist Vermögen des Miterben und fällt daher in dessen Nachlass. Es kann eine weitere Erbengemeinschaft zwischen den Erben des verstorbenen Miterben an dessen Erbanteil entstehen; dieser Anteil wird regulär vererbt.
Wichtig: Der Erbanteil vererbt sich gemäß § 1922 Abs. 1 BGB nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln des verstorbenen Miterben. Hat dieser ein Testament hinterlassen, richtet sich die Erbfolge danach. Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Die ursprünglichen Miterben haben hierauf keinen Einfluss.
An die Stelle des verstorbenen Miterben treten dessen eigene Erben. Dies können sein: der überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern oder andere gesetzliche Erben – je nach Familiensituation und Erbfolge. Auch hier kann es wieder zu einer Erbengemeinschaft kommen, wenn der verstorbene Miterbe mehrere Erben hinterlässt.
Beispiel: Drei Geschwister erben gemeinsam von ihren Eltern. Jedes Geschwisterkind hat eine Erbquote von einem Drittel. Eines der Geschwister verstirbt und hinterlässt selbst zwei Kinder. Diese beiden Kinder treten gemeinsam an die Stelle ihres verstorbenen Elternteils. Die ursprüngliche Dreiererbengemeinschaft wird zu einer Vierergemeinschaft – mit zwei neuen, möglicherweise jüngeren Mitgliedern.
Besonders kompliziert wird es, wenn der verstorbene Miterbe selbst eine Erbengemeinschaft als Erben hinterlässt. Dann müssen sich zunächst diese Erben über ihre gemeinsame Position in der ursprünglichen Erbengemeinschaft einigen. Die Auseinandersetzung kann dadurch erheblich verzögert werden.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, der Erbanteil würde automatisch auf die verbleibenden Miterben übergehen. Dies ist grundsätzlich falsch. Anwachsung (§ 2094 BGB) tritt ein, wenn ein eingesetzter Erbe wegfällt und kein Ersatzerbe vorhanden ist (§ 2099 BGB). Bei Ausschlagung fällt die Erbschaft dem Nächstberufenen an (§ 1953 Abs. 2 BGB); nur wenn dadurch mangels Ersatzerben eine Lücke entsteht, kann es zur Anwachsung kommen. Beim Tod eines Miterben nach Annahme der Erbschaft vererbt sich der Anteil hingegen nach allgemeinen Regeln (§ 1922 BGB); eine Anwachsung erfolgt dann nicht mehr.
Die verbleibenden Miterben müssen sich also damit abfinden, dass neue Personen in die Erbengemeinschaft eintreten. Diese neuen Miterben haben die gleichen Rechte wie die bisherigen Mitglieder – auch wenn sie dem ursprünglichen Erblasser möglicherweise völlig fremd waren.
Läuft zum Zeitpunkt des Todes eines Miterben bereits ein gerichtliches Verfahren, kommt es je nach Verfahrensart zu unterschiedlichen Folgen. In ZPO-Verfahren führt der Tod einer Partei grundsätzlich zur Unterbrechung des Verfahrens (§ 239 ZPO); bei anwaltlicher Vertretung tritt keine automatische Unterbrechung ein, eine Aussetzung ist auf Antrag nach § 246 ZPO möglich. In FamFG-Verfahren (etwa Erbscheinsverfahren) gibt es keine automatische Unterbrechung; das Gericht kann das Verfahren nach § 21 FamFG aussetzen.
In manchen Fällen muss das Verfahren praktisch von vorne beginnen, weil die neuen Miterben andere Interessen haben als ihr Rechtsvorgänger. Vereinbarungen, die mit dem verstorbenen Miterben bereits getroffen waren, binden dessen Erben jedoch grundsätzlich.
Besonders problematisch ist die Frage, was mit Vereinbarungen geschieht, die die Miterben bereits untereinander getroffen haben. Grundsätzlich gilt: Vereinbarungen, die der verstorbene Miterbe zu Lebzeiten geschlossen hat, binden auch seine Erben – sofern sie rechtlich wirksam sind, insbesondere formwirksam.
Allerdings können die Erben des verstorbenen Miterben unter Umständen anfechten oder von Vereinbarungen zurücktreten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Mündliche Absprachen sind ohnehin schwer durchzusetzen, wenn der Vertragspartner verstorben ist.
Besonders heikel wird es bei Teilungsvereinbarungen, die noch nicht vollständig umgesetzt wurden. Haben sich die Miterben etwa darauf geeinigt, wer welches Grundstück erhält, der Grundbuchvollzug steht aber noch aus, können die Erben des verstorbenen Miterben möglicherweise die Umsetzung blockieren.
Die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft kann durch den Tod eines Miterben erheblich eingeschränkt werden. Solange nicht klar ist, wer die Erben des verstorbenen Miterben sind, können wichtige Entscheidungen nicht getroffen werden.
Dies kann besonders problematisch sein, wenn zeitkritische Entscheidungen anstehen – etwa der Verkauf einer Immobilie, bei dem bereits ein Kaufvertrag vorbereitet ist, oder die Verwaltung eines Unternehmens, das zum Nachlass gehört. Die verbleibenden Miterben können nicht einfach ohne die neuen Miterben handeln.
In dringenden Fällen kann beim Nachlassgericht gemäß §§ 1960, 1961 BGB die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt werden, der die Interessen des unbekannten Erben des verstorbenen Miterben bis zur Klärung der Rechtsnachfolge vertritt. Dies ist aber mit zusätzlichen Kosten und Verzögerungen verbunden.
Der erste Schritt nach dem Tod eines Miterben ist die Feststellung, wer dessen Erben sind. Die verbleibenden Miterben sollten zeitnah Kontakt zu den Angehörigen des Verstorbenen aufnehmen und sich informieren, ob ein Testament vorliegt.
Falls ein Testament existiert, muss dieses beim Nachlassgericht eröffnet werden. Das Gericht informiert dann alle Beteiligten über den Inhalt. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall müssen die gesetzlichen Erben ermittelt werden – in der Regel sind dies der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen.
Die neuen Erben sollten aufgefordert werden, sich durch einen Erbschein zu legitimieren. Dies schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Der Erbschein weist nach, wer in welcher Quote Erbe geworden ist und berechtigt ist, für den verstorbenen Miterben zu handeln.
Die neuen Miterben werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als Nacherben bezeichnet, juristisch handelt es sich aber nicht um Nacherben im Sinne des § 2100 BGB, sondern schlicht um Erben des verstorbenen Miterben. Diese müssen vollständig über den Stand der Nachlassabwicklung informiert werden. Sie haben Anspruch auf Auskunft über alle Nachlassgegenstände, Verbindlichkeiten und bisher getroffene Maßnahmen.
Diese Information sollte schriftlich und umfassend erfolgen. Empfehlenswert ist die Übergabe aller relevanten Unterlagen: Nachlassverzeichnis, Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Korrespondenz mit Behörden und anderen Miterben, bereits erstellte Gutachten oder Bewertungen.
Die neuen Miterben müssen in alle weiteren Entscheidungen einbezogen werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die ursprünglichen Miterben und können die Auseinandersetzung blockieren, wenn sie nicht einverstanden sind. Eine offene Kommunikation von Anfang an kann spätere Konflikte vermeiden.
Eine Vollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Eine trans- oder postmortale Vollmacht kann ausdrücklich über den Tod hinaus wirken (§ 168 BGB). Die Erben des verstorbenen Miterben sollten daher zunächst prüfen, ob eine solche Vollmacht bestand und ob sie fortgelten soll.
War der verstorbene Miterbe selbst bevollmächtigt, andere Miterben zu vertreten, ist ebenfalls zu prüfen, ob eine postmortale Wirkung vereinbart war. In vielen Fällen empfiehlt es sich, nach dem Tod eines Miterben alle Vollmachten und Vertretungsregelungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu regeln. Dies schafft Klarheit und verhindert Unsicherheiten bei zukünftigen Rechtsgeschäften.
In vielen Fällen müssen die Modalitäten der Auseinandersetzung nach dem Tod eines Miterben neu verhandelt werden. Die neuen Miterben haben möglicherweise andere Interessen als ihr Rechtsvorgänger. Was zuvor einvernehmlich geregelt schien, wird nun wieder zur Verhandlungsmasse.
Besonders wenn mehrere Personen gemeinsam an die Stelle eines Miterben treten, wird die Einigung schwieriger. Diese müssen sich zunächst untereinander abstimmen, bevor sie der Erbengemeinschaft gegenüber eine Position vertreten können.
Es kann sinnvoll sein, einen neutralen Dritten – etwa einen Mediator oder einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht – hinzuzuziehen, um die Neuverhandlung zu moderieren. Dies kann helfen, verhärtete Fronten aufzulösen und zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.
Besonders kompliziert wird die Situation, wenn minderjährige Kinder Erben des verstorbenen Miterben werden. Minderjährige sind nicht voll geschäftsfähig und können nicht selbst für sich handeln. Ihre gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – müssen für sie entscheiden.
Bei wichtigen Entscheidungen, die das Vermögen des Minderjährigen betreffen, ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Dies betrifft etwa den Verkauf von Immobilien oder die Zustimmung zu einer Auseinandersetzungsvereinbarung. Das Gericht prüft, ob die Entscheidung im Interesse des Minderjährigen liegt.
Diese Genehmigungspflichten können die Nachlassabwicklung erheblich verzögern. Anträge beim Familiengericht dauern oft Monate. Die verbleibenden Miterben müssen diese Verzögerungen einkalkulieren und können die Auseinandersetzung nicht beschleunigen.
Hinterlässt der verstorbene Miterbe selbst mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft innerhalb der Erbengemeinschaft. Diese neuen Miterben müssen sich zunächst untereinander einigen, wie sie den geerbten Erbanteil verwalten und wie sie in der ursprünglichen Erbengemeinschaft auftreten wollen.
Nach außen – also gegenüber den anderen ursprünglichen Miterben – können die neuen Miterben nur gemeinsam handeln. Sie müssen einen gemeinsamen Vertreter bestimmen oder alle gemeinsam Erklärungen abgeben. Sind sie sich untereinander uneinig, blockiert dies die gesamte Auseinandersetzung.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst den Erbanteil des verstorbenen Miterben separat auszusetzen und den restlichen Nachlass mit den anderen Miterben auseinanderzusetzen. Dies ist aber nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.
Kompliziert wird es auch, wenn die Erben des verstorbenen Miterben im Ausland leben oder ausländische Staatsangehörige sind. Hier können sich Fragen des internationalen Erbrechts stellen. Welches Recht gilt für die Erbfolge nach dem verstorbenen Miterben? Welche Nachweise werden anerkannt?
Ausländische Erbscheine werden in Deutschland nicht automatisch anerkannt. Es kann ein deutsches Erbscheinsverfahren oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich sein. Dies verzögert die Klärung der Rechtsnachfolge zusätzlich.
Auch die Kommunikation kann schwierig sein, wenn Sprachbarrieren bestehen oder die ausländischen Erben nicht mit dem deutschen Rechtssystem vertraut sind. Hier ist besondere Sorgfalt und gegebenenfalls die Hinzuziehung von Übersetzern oder auf internationales Erbrecht spezialisierten Anwälten geboten.
Die beste Vorsorge gegen die Komplikationen beim Tod eines Miterben ist eine klare testamentarische Regelung bereits durch den ursprünglichen Erblasser. Statt mehrere Personen als Miterben einzusetzen, können Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen sinnvoll sein.
Auch Ersatzerben können benannt werden: Der Erblasser bestimmt, wer erben soll, falls der ursprünglich eingesetzte Erbe vor oder nach dem Erbfall verstirbt. Dies verhindert, dass unbekannte oder unerwünschte Personen in die Erbengemeinschaft eintreten.
Eine weitere Möglichkeit ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Ein Testamentsvollstrecker kann die Auseinandersetzung auch dann durchführen, wenn ein Miterbe während des Verfahrens verstirbt. Er vertritt die Interessen aller Miterben und sorgt für eine zügige Abwicklung.
Je schneller die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass während des Verfahrens ein Miterbe verstirbt. Insbesondere wenn die Miterben bereits älter sind, sollte die Auseinandersetzung nicht auf die lange Bank geschoben werden.
Unnötige Verzögerungen sollten vermieden werden. Wenn Gutachten erforderlich sind, sollten diese zügig eingeholt werden. Verhandlungen sollten strukturiert und mit klaren Fristen geführt werden. Notfalls kann auch eine Mediation helfen, festgefahrene Verhandlungen wieder in Gang zu bringen.
Falls absehbar ist, dass ein Miterbe gesundheitlich angeschlagen ist, kann es sinnvoll sein, dessen Anteil vorrangig auszuzahlen oder eine Teilauseinandersetzung vorzunehmen. Dies vermeidet, dass nach seinem Tod alles neu verhandelt werden muss.
Die Miterben können untereinander Vereinbarungen treffen, was im Falle des Todes eines von ihnen geschehen soll. Solche Vereinbarungen sollten notariell beurkundet werden und können etwa vorsehen, dass die verbleibenden Miterben ein Vorkaufsrecht am Erbanteil des Verstorbenen haben.
Auch kann vereinbart werden, dass im Todesfall eines Miterben dessen Anteil zu einem bestimmten Wert ausgezahlt werden soll, ohne dass die Erben in die Erbengemeinschaft eintreten. Solche Regelungen sind aber nur begrenzt möglich und bedürfen sorgfältiger rechtlicher Gestaltung.
Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung einer Schiedsklausel: Kommt es zu Streitigkeiten – auch nach dem Tod eines Miterben – entscheidet ein Schiedsgericht statt der ordentlichen Gerichte. Dies kann schneller und diskreter sein.
Die Erben des verstorbenen Miterben müssen für den geerbten Erbanteil Erbschaftsteuer zahlen – nach den für sie geltenden Freibeträgen und Steuersätzen. Diese richten sich nach ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum verstorbenen Miterben, nicht zum ursprünglichen Erblasser.
Beispiel: Ein Bruder erbt von seiner Schwester. Deren Anteil an der Erbengemeinschaft beträgt 100.000 Euro. Der Bruder verstirbt, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Sein Sohn erbt den Erbanteil. Der Sohn muss Erbschaftsteuer zahlen nach der Steuerklasse I (Kind erbt von Elternteil) mit einem Freibetrag von 400.000 Euro. Die 100.000 Euro bleiben also steuerfrei.
Anders wäre es, wenn der Neffe direkt von der Tante geerbt hätte: Dann hätte er nur einen Freibetrag von 20.000 Euro gehabt und auf 80.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen müssen. Die „Zwischenschaltung” des Vaters kann also steuerlich vorteilhaft sein.
Wurde für den ursprünglichen Erbfall bereits Erbschaftsteuer gezahlt, und stirbt nun ein Miterbe, bevor er seinen Anteil ausgezahlt bekommen hat, entsteht eine gewisse Härte: Auf dasselbe Vermögen fällt innerhalb kurzer Zeit zweimal Erbschaftsteuer an.
Das Gesetz (§ 27 ErbStG) sieht für solche Fälle eine Steuervergünstigung vor: Liegt zwischen dem ersten und dem zweiten Erbfall weniger als zehn Jahre, wird die bereits gezahlte Steuer anteilig angerechnet. Je kürzer der Zeitraum, desto höher die Anrechnung.
Diese Regelung greift aber nur, wenn beide Erbfälle der Erbschaftsteuer unterliegen und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Die Berechnung ist komplex und sollte durch einen Steuerberater erfolgen.
In manchen Fällen kann es steuerlich sinnvoll sein, den Erbanteil des verstorbenen Miterben gezielt an bestimmte Personen zu übertragen, statt ihn nach gesetzlicher Erbfolge vererben zu lassen. Dies erfordert aber eine testamentarische Regelung des Miterben zu Lebzeiten.
Hat der Miterbe beispielsweise Kinder und Enkel, kann er testamentarisch bestimmen, dass die Enkel seinen Erbanteil erben sollen. Dadurch wird eine Generation „übersprungen” und Erbschaftsteuer gespart. Dies sollte aber nur nach sorgfältiger Beratung erfolgen.
Auch Vermächtnisse können sinnvoll sein: Der Miterbe kann anordnen, dass sein Erbanteil an eine bestimmte Person vermacht werden soll, statt in seinen eigenen Nachlass zu fallen. Auch dies kann steuerliche und praktische Vorteile haben.
Kommt keine Einigung über die Auseinandersetzung zustande, kann jeder Miterbe die gerichtliche Teilung verlangen. Dies gilt auch nach dem Tod eines Miterben – nun können dessen Erben oder die verbleibenden Miterben die Teilungsklage erheben.
Die Teilungsklage richtet sich gegen alle anderen Miterben. Nach dem Tod eines Miterben müssen dessen Erben als Streitgenossen verklagt werden (§ 62 ZPO). Das Gericht ordnet dann die Auseinandersetzung an und bestimmt, wie der Nachlass zu verteilen ist.
Falls Immobilien zum Nachlass gehören, kann das Gericht deren Versteigerung anordnen. Der Erlös wird dann unter den Miterben nach ihren Quoten verteilt. Dies ist oft die letzte Lösung, wenn keine Einigung möglich ist – aber auch die teuerste und zeitaufwendigste.
Nach dem Tod eines Miterben ist oft ein Erbscheinsverfahren erforderlich. Das Verfahren nach §§ 2353 ff. BGB wird beim Nachlassgericht durchgeführt. Die Erben des verstorbenen Miterben benötigen einen Erbschein (ggf. einen gemeinschaftlichen Erbschein oder Teilerbschein), der sie als dessen Rechtsnachfolger ausweist. Erst damit können sie ihren Anspruch auf den Erbanteil nachweisen.
Die Antragsteller müssen ihre Erbenstellung nachweisen – durch Testament oder durch Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses. Andere potenzielle Erben werden angehört.
Bis der Erbschein erteilt ist, können die neuen Miterben nicht wirksam für den verstorbenen Miterben handeln. Dies kann die Auseinandersetzung der ursprünglichen Erbengemeinschaft erheblich verzögern.
Droht nach dem Tod eines Miterben, dass Nachlassgegenstände beeinträchtigt oder weggeschafft werden, können die verbleibenden Miterben beim Gericht Sicherungsmaßnahmen beantragen. Dies können einstweilige Verfügungen, Arreste oder die Bestellung eines Nachlasspflegers sein.
Solche Maßnahmen sind insbesondere dann wichtig, wenn die Erben des verstorbenen Miterben unbekannt sind oder wenn befürchtet wird, dass sie den Nachlass zu ihrem Vorteil ausplündern. Das Gericht kann dann vorläufige Verwaltungsmaßnahmen anordnen.
Auch die neuen Miterben können solche Sicherungsmaßnahmen beantragen, wenn sie befürchten, dass die verbleibenden ursprünglichen Miterben ihnen Auskunft vorenthalten oder Nachlassgegenstände beiseite schaffen. Das Gericht wägt die Interessen aller Beteiligten ab.
Sofortmaßnahmen:
Mittelfristig:
Für die weitere Abwicklung:
Der Tod eines Miterben während der laufenden Erbauseinandersetzung ist keine Seltenheit und kann die ohnehin komplexe Situation erheblich verkomplizieren. Der Erbanteil geht auf die Erben des verstorbenen Miterben über, die dann in die ursprüngliche Erbengemeinschaft eintreten – mit allen Rechten und Pflichten.
Diese neuen Miterben können die Auseinandersetzung erheblich verzögern oder erschweren, insbesondere wenn sie andere Interessen haben als ihr Rechtsvorgänger. Bereits getroffene Vereinbarungen müssen möglicherweise neu verhandelt werden. Laufende Verfahren werden je nach Verfahrensart unterbrochen oder ausgesetzt.
Die beste Vorsorge gegen diese Komplikationen ist eine klare testamentarische Regelung durch den ursprünglichen Erblasser, die Erbengemeinschaften möglichst vermeidet oder zumindest Ersatzerben benennt. Besteht bereits eine Erbengemeinschaft, sollte diese so zügig wie möglich auseinandergesetzt werden.
Nach dem Tod eines Miterben ist besondere Sorgfalt geboten: Die Rechtsnachfolge muss geklärt, die neuen Miterben müssen informiert und einbezogen werden. Eine offene Kommunikation und professionelle Begleitung durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht können helfen, die Situation zu meistern und zu einer fairen Lösung zu kommen.
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Jönsson Erbrecht
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