Erbauseinandersetzung und Schenkungssteuer: Wann das Finanzamt mitverdient

Bei der Erbauseinandersetzung kann eine ungleiche Verteilung des Nachlasses schnell zur Schenkungssteuer führen. Entscheidend ist, ob ein echter Streit beigelegt wurde oder bewusst mehr verschenkt als geerbt wurde. Eine vorausschauende Gestaltung des Auseinandersetzungsvertrags hilft, steuerliche Überraschungen zu vermeiden.

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Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei. Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht mit dem Erbfall automatisch eine Erbengemeinschaft. Bei der Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt, und genau hier stellt sich für viele Familien eine unerwartete Frage: Löst die Erbauseinandersetzung neben der bereits gezahlten Erbschaftsteuer noch eine zusätzliche Schenkungssteuer aus? Als Kanzlei für Erbrecht in Freiburg begleiten wir Miterben regelmäßig durch genau diese Auseinandersetzungsverträge und sehen, wie schnell aus einer gut gemeinten Lösung eine steuerliche Überraschung werden kann.

Was passiert bei einer Erbauseinandersetzung überhaupt?

Erben mehrere Personen gemeinsam, wird der Nachlass nach § 1922 in Verbindung mit § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Diese gesetzliche Bindung wird in der Praxis oft als gesamthänderisch bezeichnet, auch wenn dieser Begriff im Gesetzestext selbst nicht auftaucht. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen, § 2042 BGB. Die klassischen Wege dorthin sind der Auseinandersetzungsvertrag, die Realteilung einzelner Nachlassgegenstände nach § 752 BGB oder, wenn eine Teilung in Natur nicht möglich ist, der Verkauf und die Verteilung des Erlöses nach § 753 BGB. In der Praxis einigen sich Geschwister meist außergerichtlich darauf, wer welchen Nachlassgegenstand übernimmt, etwa das Elternhaus, das Wertpapierdepot oder das Bankguthaben. Im steuerlichen Regelfall ist dieser Vorgang neutral. Jeder Miterbe hat bereits mit dem Erbfall seinen ideellen Anteil am gesamten Nachlass erworben, die Erbauseinandersetzung ordnet lediglich zu, wer welchen konkreten Gegenstand behält. Problematisch wird es erst, wenn die tatsächliche Verteilung von der gesetzlichen oder testamentarisch angeordneten Erbquote abweicht, ohne dass ein vollständiger wertmäßiger Ausgleich stattfindet.

Wann wird aus der Erbauseinandersetzung eine Schenkung?

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Übernimmt ein Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzung mehr, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, und verzichten die übrigen Miterben auf einen entsprechenden Ausgleich, kann darin eine solche freigebige Zuwendung liegen. Man spricht dann von einer disquotalen Erbauseinandersetzung. Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Zwei Geschwister erben zu gleichen Teilen ein Auto im Wert von 50.000 Euro und ein Gemälde im Wert von 30.000 Euro. Vereinbaren sie, dass eines der Geschwister das Auto behält und das andere das Gemälde, ohne einen Ausgleich zu zahlen, verschiebt sich der Wert um 10.000 Euro zugunsten des Auto-Erben. Diese Differenz kann als Schenkung gewertet werden, sobald der persönliche Freibetrag zwischen den Beteiligten überschritten wird.

Wann greift die Rechtsprechung nicht ein?

Nicht jede wertmäßige Abweichung führt automatisch zur Schenkungssteuer. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fehlt es an einer steuerpflichtigen Schenkung, wenn die Bereicherung des einen Miterben nicht auf Freigebigkeit beruht, sondern der Beseitigung einer echten Ungewissheit oder eines echten Streits über Nachlasswerte, Ausgleichungspflichten oder Pflichtteilsansprüche dient. Wer sich in einer schwierigen Erbengemeinschaft auf einen Kompromiss einigt, um jahrelangen Streit zu vermeiden, handelt regelmäßig nicht mit dem Willen, den anderen zu bereichern, sondern mit dem Ziel, Rechtssicherheit herzustellen. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig und hängt stark von der Dokumentation im Auseinandersetzungsvertrag ab.

Welche Freibeträge gelten für die Schenkungssteuer?

Ob eine disquotale Verteilung tatsächlich zu einer Steuerzahlung führt, hängt von der Steuerklasse und dem persönlichen Freibetrag zwischen den beteiligten Miterben ab, nicht von deren Verhältnis zum verstorbenen Erblasser. Nach § 16 ErbStG gilt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein Freibetrag von 500.000 Euro, für Kinder von 400.000 Euro und für Enkelkinder von 200.000 Euro, wobei Enkelkinder, deren Elternteil bereits verstorben ist, ebenfalls unter den Freibetrag von 400.000 Euro fallen. Geschwister fallen dagegen nach § 15 ErbStG in die Steuerklasse II und haben untereinander nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Gerade unter Geschwistern ist deshalb bei größeren Nachlasswerten besondere Vorsicht geboten. Der Freibetrag steht nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, frühere Zuwendungen zwischen denselben Personen werden innerhalb dieser Frist zusammengerechnet.

Grundstücke in der Erbauseinandersetzung: Eine andere Steuer

Häufig herrscht Verwirrung, weil bei Immobilien im Nachlass zusätzlich die Grunderwerbsteuer eine Rolle spielt. Übernimmt ein Miterbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zur Teilung des Nachlasses, ist dieser Erwerb nach § 3 Nr. 3 GrEStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer befreit. Diese Befreiung betrifft ausschließlich die Grunderwerbsteuer und sagt nichts darüber aus, ob wegen einer wertmäßigen Abweichung zusätzlich Schenkungssteuer anfällt. Beide Steuerarten müssen bei der Erbauseinandersetzung getrennt betrachtet werden, denn eine Grunderwerbsteuerbefreiung schließt eine Schenkungssteuerpflicht nicht automatisch aus.

Was sollten Miterben vor der Erbauseinandersetzung beachten?

Vor der Unterzeichnung eines Auseinandersetzungsvertrags lohnt sich eine genaue Bestandsaufnahme. Zunächst sollte der Wert jedes einzelnen Nachlassgegenstands realistisch ermittelt werden, denn nur so lässt sich beurteilen, ob die geplante Verteilung der Erbquote entspricht. Weicht die Verteilung bewusst ab, sollte im Vertrag dokumentiert werden, aus welchem Grund dies geschieht, etwa zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über den Nachlasswert. Bestehen bereits Ausgleichungspflichten aus früheren Schenkungen des Erblassers nach §§ 2050 ff. BGB, sollten diese in die Berechnung einbezogen werden, da sie die tatsächliche Erbquote beeinflussen können. In vielen Fällen lässt sich durch eine vorausschauende Gestaltung des Auseinandersetzungsvertrags eine unnötige Schenkungssteuer vermeiden, etwa indem Ausgleichszahlungen statt einer stillschweigenden Wertverschiebung vereinbart werden.

Wie lässt sich Schenkungssteuer bei der Erbauseinandersetzung vermeiden?

Der wirksamste Schutz vor einer ungewollten Schenkungssteuer ist eine wertgleiche Teilung. Lässt sich der Nachlass nicht exakt aufteilen, kann eine Ausgleichszahlung des begünstigten Miterben an die anderen die Wertdifferenz ausgleichen, ohne dass eine freigebige Zuwendung entsteht. Alternativ kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine steuerlich unschädliche Streitbeilegung tatsächlich vorliegen und entsprechend dokumentiert werden. Gerade bei größeren Vermögenswerten oder komplexeren Nachlässen mit Immobilien, Unternehmensanteilen oder Auslandsbezug empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung vor Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags, da sich einmal ausgelöste Steuerpflichten im Nachhinein kaum noch korrigieren lassen.

Fazit

Eine Erbauseinandersetzung ist kein reiner Verwaltungsakt, sondern kann bei ungleicher Verteilung schnell steuerliche Folgen auslösen, die viele Miterben nicht auf dem Schirm haben. Ob tatsächlich Schenkungssteuer anfällt, hängt von der genauen Ausgestaltung des Auseinandersetzungsvertrags, den beteiligten Steuerklassen und der Frage ab, ob ein echter Streit beigelegt wurde. Wenn Sie vor einer Erbauseinandersetzung stehen und Klarheit über die steuerlichen Folgen gewinnen möchten, nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf.

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Häufig gestellte Fragen zur Erbauseinandersetzung und Schenkungssteuer

Eine Schenkung ist dem Finanzamt anzeigepflichtig. Wird eine steuerpflichtige disquotale Verteilung nicht erklärt, kann sich dies auf die Verjährungsfristen auswirken.
Nein. Die Befreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerb tatsächlich der Teilung des Nachlasses dient und das Grundstück zum Zeitpunkt der Übertragung noch zum ungeteilten Nachlass gehört.
Eine echte Ausgleichszahlung, die die Wertdifferenz zwischen Erbquote und übernommenem Nachlassgegenstand vollständig kompensiert, ist regelmäßig keine Schenkung, da keine Bereicherung auf Kosten des anderen entsteht.
Geschwister fallen nach § 15 ErbStG in die Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 Euro, unabhängig davon, welche Steuerklasse sie gegenüber dem Erblasser hatten.
Ein bereits abgeschlossener Auseinandersetzungsvertrag lässt sich nur unter engen Voraussetzungen anfechten oder aufheben, weshalb eine Prüfung vor Unterzeichnung wichtig ist.
Ja. Bei Geldvermögen und Wertpapieren lässt sich eine wertgleiche Teilung meist einfacher herstellen als bei einer einzelnen Immobilie, die nur ein Miterbe übernehmen kann.
Bestehen Ausgleichungspflichten aus lebzeitigen Zuwendungen nach §§ 2050 ff. BGB, beeinflussen diese die tatsächliche Erbquote und sollten in die Berechnung der Auseinandersetzung einfließen.
Kommt keine einvernehmliche Auseinandersetzung zustande, kann die Teilung notfalls im Wege der Teilungsversteigerung oder durch Klage auf Auseinandersetzung erzwungen werden.
Der Freibetrag nach § 16 ErbStG gilt personenbezogen und wird nach § 14 ErbStG über einen Zeitraum von zehn Jahren mit früheren Zuwendungen derselben Personen zusammengerechnet.
Ja. Da sich eine einmal ausgelöste Schenkungssteuer im Nachhinein kaum vermeiden lässt, ist eine Prüfung der geplanten Verteilung vor der Unterzeichnung deutlich wirksamer als eine Korrektur danach.

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