Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs folgt einem klaren Schema aus Nachlasswert, abgeschmolzenem Schenkungswert und Pflichtteilsquote. Der Beitrag erklärt die vier Rechenschritte, zeigt ein durchgerechnetes Beispiel und geht auf Sonderfälle wie Eigengeschenke ein.
Wer einen Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen möchte, steht schnell vor mehreren Zahlen, die zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen, dem Nachlasswert, dem Wert früherer Schenkungen und der eigenen Pflichtteilsquote. Als Kanzlei für Erbrecht begleiten wir Mandanten regelmäßig durch genau diese Berechnung und wissen, an welchen Stellen typischerweise Fehler entstehen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB erhöht rechnerisch den Pflichtteil um den Wert von Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Damit wird verhindert, dass der Nachlass durch lebzeitige Zuwendungen zulasten der Pflichtteilsberechtigten künstlich klein gehalten wird.
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs lässt sich in vier aufeinander aufbauende Schritte gliedern. Zunächst wird der tatsächliche Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt. Danach werden alle relevanten Schenkungen der letzten zehn Jahre erfasst und bewertet. Anschließend wird der Wert dieser Schenkungen nach dem Abschmelzungsmodell gewichtet und dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Zuletzt wird auf diesen fiktiven Nachlass die persönliche Pflichtteilsquote angewendet und der bereits bestehende Pflichtteilsanspruch abgezogen.
Nach § 2311 BGB ist für die Berechnung des Pflichtteils der Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Dazu wird das gesamte Aktivvermögen des Erblassers erfasst, also Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und sonstige Vermögenswerte, und um die Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden und Beerdigungskosten reduziert. Das Ergebnis ist der Reinnachlass, auf dessen Grundlage der gewöhnliche Pflichtteil berechnet wird.
Im zweiten Schritt werden alle Schenkungen erfasst, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Für die Wertermittlung unterscheidet § 2325 Abs. 2 BGB zwischen verschiedenen Gegenständen. Bei verbrauchbaren Sachen wie Geld ist der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Bei anderen Gegenständen, etwa Immobilien, wird grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls angesetzt, es sei denn, der Gegenstand hatte zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert, dann gilt dieser niedrigere Wert. Bei einer verschenkten Immobilie ist deshalb regelmäßig zusätzlich zum aktuellen Verkehrswert auch der Wert zum Schenkungszeitpunkt zu ermitteln.
Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird eine Schenkung nicht in voller Höhe angerechnet, sondern gestaffelt über zehn Jahre abgeschmolzen. Im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt die Schenkung zu 100 Prozent, in jedem weiteren Jahr sinkt der anzurechnende Wert um zehn Prozentpunkte. Eine Schenkung aus dem dritten Jahr vor dem Erbfall wird demnach nur noch zu 80 Prozent berücksichtigt, eine Schenkung aus dem siebten Jahr nur noch zu 40 Prozent. Nach Ablauf von zehn Jahren entfällt die Berücksichtigung vollständig, sofern die Zehn-Jahres-Frist nicht wegen eines vorbehaltenen Nutzungsrechts des Erblassers, etwa eines umfassenden Nießbrauchs, überhaupt erst gar nicht zu laufen begonnen hat.
Im letzten Schritt wird der abgeschmolzene Schenkungswert dem tatsächlichen Nachlasswert hinzugerechnet, sodass sich ein fiktiver Nachlasswert ergibt. Auf diesen fiktiven Nachlass wird die persönliche Pflichtteilsquote angewendet, die stets der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Von diesem erhöhten Pflichtteil wird anschließend der bereits bestehende gewöhnliche Pflichtteilsanspruch, berechnet auf Basis des tatsächlichen Nachlasses, abgezogen. Die verbleibende Differenz ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Ein Erblasser hinterlässt einen Nachlass im Wert von 240.000 Euro. Sein einziges Kind wurde testamentarisch enterbt, sein Pflichtteil beträgt daher die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, hier also die Hälfte des gesamten Nachlasses. Fünf Jahre vor seinem Tod hatte der Erblasser einer dritten Person Wertpapiere im Wert von 100.000 Euro geschenkt. Da die Schenkung fünf Jahre zurückliegt, wird sie nach dem Abschmelzungsmodell nur noch zu 50 Prozent berücksichtigt, also mit 50.000 Euro. Der fiktive Nachlass beträgt damit 290.000 Euro. Der ergänzte Pflichtteil des Kindes liegt bei der Hälfte davon, also 145.000 Euro. Da der gewöhnliche Pflichtteil aus dem tatsächlichen Nachlass nur 120.000 Euro betragen hätte, ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 25.000 Euro.
Hat nicht nur ein Dritter, sondern der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten ein Geschenk vom Erblasser erhalten, gilt eine besondere Regel. Nach § 2327 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte dieses Eigengeschenk in voller Höhe auf seinen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen, und zwar unabhängig davon, wie lange die Schenkung zurückliegt. Das Abschmelzungsmodell und die Zehn-Jahres-Frist gelten für Eigengeschenke gerade nicht. Reicht der Wert des eigenen Geschenks aus, um den berechneten Ergänzungsanspruch vollständig zu decken, entfällt der Anspruch entsprechend ganz oder teilweise.
Für eine korrekte Berechnung benötigt der Pflichtteilsberechtigte verlässliche Angaben zum Nachlasswert und zu früheren Schenkungen. Verweigert der Erbe diese Informationen, kann der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch geltend machen, der sich auch auf Schenkungen der letzten zehn Jahre erstreckt. In vielen Fällen empfiehlt sich zusätzlich die Einholung eines Wertgutachtens, insbesondere bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder anderen schwer zu bewertenden Vermögenswerten, um Streit über die richtige Berechnungsgrundlage zu vermeiden.
Grundsätzlich den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, außer die Immobilie hatte zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert, dann ist dieser niedrigere Wert maßgeblich.
Für jedes volle Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, sinkt der anzurechnende Wert um zehn Prozentpunkte, beginnend bei 100 Prozent im ersten Jahr vor dem Erbfall.
Nein. Eigengeschenke werden nach § 2327 BGB in voller Höhe ohne Abschmelzung auf den Ergänzungsanspruch angerechnet.
Jede Schenkung wird einzeln nach ihrem eigenen Zeitpunkt abgeschmolzen und die Einzelwerte werden anschließend addiert.
Der Erbe ist zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet, in der Praxis lohnt sich häufig zusätzlich ein unabhängiges Wertgutachten.
Ein umfassend vorbehaltener Nießbrauch kann verhindern, dass die Zehn-Jahres-Frist überhaupt zu laufen beginnt, sodass die Schenkung ungekürzt angerechnet wird.
Ja, in vielen Fällen übersteigt der Ergänzungsanspruch sogar den ursprünglichen Pflichtteil, insbesondere wenn hochwertige Vermögensgegenstände verschenkt wurden.
In diesem Fall empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung der Auskünfte des Erben sowie gegebenenfalls die Einholung eines gerichtsfesten Wertgutachtens.
Ja, bei Geld als verbrauchbarer Sache wird stets der Wert zum Schenkungszeitpunkt angesetzt, während bei Immobilien meist der Wert zum Erbfall maßgeblich ist.
Standardrechner stoßen bei streitigen Nachlasswerten, Immobilien oder mehreren zeitlich versetzten Schenkungen schnell an ihre Grenzen, hier ist eine individuelle Berechnung sinnvoller.
Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs folgt einem klaren Schema aus Nachlasswert, abgeschmolzenem Schenkungswert und Pflichtteilsquote, verlangt in der Praxis aber eine sorgfältige Wertermittlung und Kenntnis der Sonderregeln, etwa bei Eigengeschenken oder vorbehaltenen Nutzungsrechten. Wenn Sie Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch verlässlich berechnen möchten, nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Fragen klären
Sie haben Fragen zu Erbrecht, Steuerrecht oder benötigen Unterstützung bei der Nachlassplanung?
Teilen
Jönsson Erbrecht
We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.
To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.
Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.
If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email
Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:
Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.
These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.
Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.
Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.
We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).
Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to