Viele Menschen, die nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester erfahren, dass sie im Testament nicht bedacht wurden, fragen sich: Steht mir als Geschwisterteil trotzdem ein Pflichtteil zu? Und andere, die ein Testament vorfinden, in dem ein Geschwister als Erbe eingesetzt ist, fragen: Was bedeutet das für meinen eigenen Pflichtteilsanspruch als Kind?
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Viele Menschen, die nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester erfahren, dass sie im Testament nicht bedacht wurden, fragen sich: Steht mir als Geschwisterteil trotzdem ein Pflichtteil zu? Und andere, die ein Testament vorfinden, in dem ein Geschwister als Erbe eingesetzt ist, fragen: Was bedeutet das für meinen eigenen Pflichtteilsanspruch als Kind? Diese Fragen berühren unterschiedliche erbrechtliche Sachverhalte, die im Alltag häufig verwechselt werden. Wir klären sie für Sie auf — und zeigen, welche Rechte tatsächlich bestehen. Als Kanzlei für Erbrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre Situation einzuordnen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Die Antwort ist eindeutig: Nein. Geschwister des Erblassers haben nach deutschem Erbrecht keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch — weder wenn ein Testament vorhanden ist noch wenn keines vorliegt. Das ergibt sich unmittelbar aus § 2303 BGB, der den Kreis der Pflichtteilsberechtigten abschließend festlegt.
Der Pflichtteil steht ausschließlich den Abkömmlingen des Erblassers (Kindern, Enkeln), dem Ehegatten sowie unter bestimmten Voraussetzungen den Eltern zu. Geschwister gehören nicht zu diesem Personenkreis. Diese Abgrenzung hat der Gesetzgeber bewusst so gewählt: Das Pflichtteilsrecht schützt nur die engste Familie — diejenigen, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere wirtschaftliche und persönliche Verbindung zum Erblasser haben.
Ein häufiges Missverständnis: Auch wenn beide Elternteile bereits verstorben sind und Geschwister damit nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wären — das ändert nichts am fehlenden Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil knüpft nicht an die Stellung in der gesetzlichen Erbfolge, sondern an den abschließend geregelten Personenkreis des § 2303 BGB. Bruder und Schwester fallen schlicht nicht darunter.
§ 2303 BGB regelt den Pflichtteil in zwei Absätzen. Absatz 1 betrifft die Abkömmlinge — Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers —, die durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Sie können vom Erben den Pflichtteil verlangen, der in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht. Absatz 2 regelt das gleiche Recht für die Eltern und den Ehegatten des Erblassers, wenn auch sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurden.
Das Pflichtteilsrecht der Eltern gilt allerdings nach § 2309 BGB nur, wenn keine erbberechtigten Abkömmlinge vorhanden sind. Haben Kinder oder Enkel des Erblassers Pflichtteilsansprüche, tritt der Eltern-Pflichtteil in den Hintergrund. Eingetragene Lebenspartner sind im Erb- und Pflichtteilsrecht dem Ehegatten gleichgestellt (gesetzliche Gleichstellung, vgl. § 2303 Abs. 2 BGB i.V.m. den erbrechtlichen Gleichstellungsregeln für Lebenspartner).
Alle anderen Verwandten — Geschwister, Nichten, Neffen, Großeltern, Onkel, Tanten — haben keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können durch Testament vollständig übergangen werden, ohne dass ein Pflichtteil entsteht.
Kein Pflichtteil bedeutet nicht automatisch kein Erbrecht. Geschwister können über die gesetzliche Erbfolge erbberechtigt sein — aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Nach § 1925 Abs. 1 BGB gehören Geschwister zur zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge — also die Geschwister des Erblassers. Erben der zweiten Ordnung kommen nur dann zum Zug, wenn keine Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) vorhanden sind.
Innerhalb der zweiten Ordnung gilt: Leben beide Elternteile noch, erben sie allein zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB) — die Geschwister gehen leer aus. Ist ein Elternteil verstorben, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers (§ 1925 Abs. 3 BGB). Sind beide Elternteile verstorben, erben die Geschwister des Erblassers unter sich.
Liegt ein Testament vor, wird die gesetzliche Erbfolge verdrängt. Das Testament regelt, wer erbt. Geschwister, die im Testament nicht bedacht werden, erhalten dann auch nichts — und haben, wie ausgeführt, keinen Pflichtteil als Auffangnetz.
Ein wichtiger Aspekt zur gesetzlichen Erbfolge: Ist ein Ehegatte vorhanden, erbt dieser nach § 1931 Abs. 1 BGB neben den Erben der zweiten Ordnung zur Hälfte. Der Ehegatte verdrängt die Geschwister also nicht vollständig — er erbt neben ihnen. Die verbleibende Hälfte teilen sich die Eltern bzw. deren Abkömmlinge untereinander.
Ein Geschwisterteil, das durch ein Testament übergangen wurde, steht nicht vollständig rechtlos da — aber die Möglichkeiten sind begrenzt.
Erstens: Wirksamkeit des Testaments prüfen. Ein Testament kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein — wegen Testierunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung, wegen eines formellen Mangels oder wegen erfolgreicher Anfechtung. Liegen solche Mängel vor und ist das Testament unwirksam, greift die gesetzliche Erbfolge — und damit das gesetzliche Erbrecht der Geschwister, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Zweitens: Testamentsanfechtung. Ein Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden — etwa wenn der Erblasser bei der Errichtung irrtümlich von falschen Tatsachen ausgegangen ist (§ 2078 Abs. 1 BGB) oder widerrechtlich bedroht wurde (§ 2078 Abs. 2 BGB). Die Anfechtung steht den in § 2080 BGB genannten Personen zu. Sie ist an eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes gebunden (§ 2082 BGB).
Drittens: Vermächtnisansprüche. Hat der Erblasser dem Geschwisterteil ein Vermächtnis zugewendet — ohne es als Erben einzusetzen —, entsteht damit ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands oder Betrags (§ 2174 BGB).
Hier dreht sich die Fragestellung: Nicht das Geschwister des Erblassers fordert etwas, sondern das Kind des Erblassers, das durch das Testament benachteiligt wurde, weil ein Geschwisterteil des Erblassers als Erbe eingesetzt wurde.
In dieser Konstellation gelten die normalen Pflichtteilsregeln: Das Kind des Erblassers, das durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen oder zu wenig bedacht wurde, kann gemäß § 2303 Abs. 1 BGB von den Erben — also dem eingesetzten Geschwisterteil — den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Eine Erblasserin hat zwei Kinder und setzt im Testament ihren Bruder als Alleinerben ein. Beide Kinder sind damit enterbt. Sie können jeweils die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Da beide ohne Testament je zur Hälfte geerbt hätten, beträgt der Pflichtteil jedes Kindes ein Viertel des Nachlasses. Der eingesetzte Bruder muss diese Beträge aus dem Nachlass auszahlen.
Hinzu kommt: Hatte die Erblasserin in den zehn Jahren vor ihrem Tod Vermögen an den Bruder verschenkt, können die Kinder zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend machen, wenn diese Schenkungen den Nachlass verkürzt haben.
Eine weniger bekannte Konstellation: Was ist, wenn der Erblasser seine Eltern als Erben einsetzt und die Eltern danach an ihre anderen Kinder — also die Geschwister des Erblassers — weitervererben?
In diesem Fall erwerben die Eltern zunächst das Erbe nach den testamentarischen Bestimmungen. Was die Eltern dann mit diesem Vermögen machen — ob sie es auf die Geschwister des Erblassers übertragen oder vererben — bestimmen allein die Eltern nach eigenem Willen. Das ist kein Pflichtteil der Geschwister, sondern normales Erbrecht der Eltern.
Eine Vor- und Nacherbschaft kann allerdings verhindern, dass Vermögen unkontrolliert über die Eltern an die Geschwister fliesst: Der Erblasser kann testamentarisch bestimmen, dass seine Eltern nur Vorerben sind und nach ihrem Tod das Vermögen direkt an eine bestimmte Person als Nacherbe fallen soll.
Erben Geschwister — sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder weil sie testamentarisch bedacht wurden — müssen sie Erbschaftsteuer zahlen. Geschwister gehören zur Steuerklasse II. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 20.000 Euro. Alles, was diesen Betrag übersteigt, wird mit Steuersätzen zwischen 15 und 43 Prozent besteuert — je nach Wert des Erwerbs (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Zum Vergleich: Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Die Steuerlast für Geschwister kann daher erheblich sein. Das gilt auch dann, wenn das Geschwisterteil nicht erbt, sondern vom Erblasser zu Lebzeiten beschenkt wird — die Freibeträge gelten auch für Schenkungen und können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden (§ 14 ErbStG).
In einer Reihe von Situationen ist eine rechtliche Einschätzung sinnvoll — auch wenn kein Pflichtteil für Geschwister besteht:
Wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen — etwa bei Demenz oder schwerer Krankheit —, lohnt die Prüfung einer Testamentsanfechtung. Wenn das Testament unklare Formulierungen enthält oder seine Echtheit zweifelhaft ist, kann eine Auslegung oder Anfechtung relevant sein. Wenn ein Geschwisterteil als Kind des Erblassers übergangen wurde — hier sind Pflichtteilsansprüche gegen den eingesetzten Erben zu prüfen. Und wenn die Nachlasszusammensetzung unklar ist, helfen wir bei der Ermittlung des Nachlasswerts und der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 2314 BGB.
Das deutsche Erbrecht kennt keinen Pflichtteil für Geschwister. Wer als Bruder oder Schwester im Testament des Erblassers nicht bedacht wird, geht leer aus — eine Möglichkeit, die das Erbrecht ausdrücklich zulässt. Anders sieht es aus, wenn das Testament selbst fehlerhaft oder anfechtbar ist oder wenn ein Kind des Erblassers durch die Einsetzung eines Geschwisterteils als Erbe seinen Pflichtteil verliert.
In allen diesen Konstellationen ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung sinnvoll. Nehmen Sie gern Kontakt auf oder vereinbaren Sie direkt online einen Termin.
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