Wer sein Vermögen frühzeitig an die nächste Generation weitergeben möchte, denkt oft zuerst an die eigenen Kinder. Doch auch Schenkungen an Enkel sind steuerlich attraktiv – wenn man die geltenden Freibeträge und die 10-Jahres-Regel konsequent nutzt. Dieser Artikel zeigt, wie Sie Vermögen steuergünstig auf Ihre Enkel übertragen.
Viele Menschen möchten nicht erst im Tod entscheiden, wer ihr Vermögen erhält. Die frühzeitige Übertragung auf jüngere Generationen ist oft wirtschaftlich sinnvoll, persönlich befriedigend und steuerlich vorteilhaft. Gerade Schenkungen an Enkel werden dabei häufig unterschätzt.
Das Schenkungsteuerrecht bietet großzügige Freibeträge – und zwar für jede Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem separat. Das bedeutet: Großeltern können ihren Enkeln erhebliche Vermögenswerte übertragen, ohne dass dabei Schenkungsteuer anfällt. Wer diese Möglichkeiten kennt und rechtzeitig nutzt, kann im Laufe der Zeit beträchtliche Summen steuerneutral in die Familie weitergeben.
Dieser Artikel erklärt, welche Freibeträge gelten, wie die 10-Jahres-Regel funktioniert und welche Gestaltungsoptionen bei der Schenkung an Enkel besonders interessant sind.
Schenkungen unter Lebenden unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Der Gesetzgeber gewährt jedoch persönliche Freibeträge, bis zu deren Höhe Schenkungen steuerfrei bleiben.
Für Schenkungen an Enkel gilt gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ein Freibetrag von 200.000 Euro pro Enkel und pro Großelternteil. Dieser Freibetrag gilt jeweils getrennt für Großvater und Großmutter väterlicherseits sowie mütterlicherseits. Haben die Enkel also zwei Großeltern Paare, stehen insgesamt vier Freibeträge zur Verfügung.
Entscheidend ist außerdem die Regelung in § 14 ErbStG: Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden dabei zusammengerechnet (Zehnjahresaggregation). Liegt der Gesamtbetrag aller Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums unter dem Freibetrag, fällt keine Steuer an. Nach Ablauf der zehn Jahre beginnt der Zeitraum von vorne.
Übersteigt eine Schenkung den Freibetrag oder wird dieser durch mehrere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren überschritten, richtet sich die Steuer nach dem Steuersatz der Steuerklasse I, der für Enkel gilt. Die Steuersätze beginnen bei 7 % für Beträge bis 75.000 Euro und steigen progressiv an.
Der Freibetrag für Enkel ist deutlich niedriger als jener für Kinder, der bei 400.000 Euro liegt. Dies erscheint zunächst wenig attraktiv. Doch in der Praxis ergibt sich durch die Gesamtbetrachtung aller Grosselternteile ein erhebliches Potenzial.
Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat einen Enkelsohn. Jeder Großelternteil kann dem Enkel 200.000 Euro steuerfrei schenken – insgesamt also 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt die Frist neu.
Ist der Elternteil des Enkels, über den die Verwandtschaftsbeziehung zum Schenker besteht, vorverstorben, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro – entsprechend dem Freibetrag, der für Kinder gilt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Entscheidend ist allein das tatsächliche Vorversterben des Elternteils; eine bloße testamentarische Erbeinsetzung des Enkels bei noch lebendem Elternteil genügt nicht. Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Nachlassplanung in Patchwork- oder Mehrgenerationenfamilien.
Enkel fallen in die Steuerklasse I des ErbStG. Das bedeutet: Auch wenn die Freibeträge überschritten werden, profitieren sie von den verhältnismäßig niedrigen Steuersätzen dieser Klasse. Im Vergleich zu Beschenkten aus entfernteren Verwandtschaftsgraden oder Dritten (Steuerklasse II und III) ist die steuerliche Belastung für Enkel somit deutlich geringer.
Die wichtigste Gestaltungsmöglichkeit bei der Schenkung an Enkel ist die bewusste Nutzung der Zehnjahresfrist. Wer frühzeitig beginnt, kann in mehreren Zyklen erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen.
Alle Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten innerhalb von zehn Jahren werden steuerlich zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag kann dabei nur einmal je Zehnjahresperiode genutzt werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, nicht der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung.
Ein Rechenbeispiel: Großmutter schenkt ihrer Enkelin im Jahr 2025 ein Wertpapierdepot im Wert von 150.000 Euro und im Jahr 2030 einen Betrag von 60.000 Euro. Da beide Schenkungen zusammengerechnet 210.000 Euro ergeben, übersteigen sie den Freibetrag von 200.000 Euro um 10.000 Euro. Auf diesen Betrag fällt Schenkungsteuer an. Hätte die Großmutter die zweite Schenkung erst ab dem Jahr 2035 vorgenommen, wäre der Freibetrag erneut voll verfügbar.
Je früher mit der Übertragung begonnen wird, desto mehr Zyklen können genutzt werden. Wer im Alter von 60 Jahren beginnt, kann bei einer durchschnittlichen Lebenserwartung mindestens zwei vollständige Zehnjahreszyklen durchlaufen. Das bedeutet: Allein durch zwei Grosselternteile und einen Enkel lassen sich über zwei Zyklen hinweg bis zu 800.000 Euro steuerfrei übertragen.
Sie möchten wissen, wie viel Sie Ihren Enkeln steuerfrei schenken können? Wir berechnen das gemeinsam mit Ihnen – sprechen Sie uns an.
Die Übertragung von Bankguthaben oder Wertpapieren bedarf keiner notariellen Beurkundung, wenn die Schenkung durch den tatsächlichen Vollzug (Überweisung, Depotübertragung) unmittelbar ausgeführt wird. Ein etwaiger Formmangel des Schenkungsversprechens wird gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der Leistung geheilt. Gleichwohl empfiehlt sich aus Dokumentationsgründen ein schriftlicher Schenkungsvertrag, der den Zeitpunkt der Schenkung und den Wert klar festhält. Dies ist insbesondere für die spätere steuerliche Würdigung und die Berechnung der Zehnjahresfrist wichtig.
Die Übertragung eines Grundstücks oder einer Immobilie auf einen Enkel bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Bei der Bewertung der Immobilie für schenkungsteuerliche Zwecke ist der Verkehrswert maßgeblich, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt wird. Liegt der Wert über dem Freibetrag, wird nur der übersteigende Betrag versteuert. Häufig wird die Schenkung einer Immobilie mit einem Nießbrauchsvorbehalt kombiniert – dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Eine besonders populäre Gestaltungsform ist die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Die Großeltern übertragen das Eigentum an einer Immobilie auf den Enkel, behalten sich aber das lebenslange Recht vor, die Immobilie zu nutzen oder die Mieteinkünfte zu erhalten (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbrauch mindert den schenkungsteuerlichen Wert der Schenkung erheblich, da er als Belastung vom Verkehrswert abgezogen wird. Dies ist eine effektive Methode, um den steuerlich relevanten Schenkungswert zu reduzieren.
Großeltern können eine Schenkung auch mit einer Auflage verknüpfen, etwa dass das geschenkte Geld für die Ausbildung des Enkels verwendet werden soll. Solche Auflagen sind zivilrechtlich zulässig und können den familiären Zweck der Übertragung absichern. Steuerlich mindert eine Auflage den schenkungsteuerpflichtigen Erwerb in Höhe des kapitalisierten Wertes der Auflage.
Frühzeitig beginnen: Je früher Schenkungen an Enkel vorgenommen werden, desto mehr Zyklen der Zehnjahresfrist lassen sich nutzen.
Schenkungen dokumentieren: Halten Sie jede Schenkung schriftlich fest, um im Streitfall oder bei der steuerlichen Anmeldung den Zeitpunkt und den Wert nachweisen zu können.
Anzeigepflicht beachten: Schenkungen sind dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Ob und wann eine Schenkungsteuererklärung abzugeben ist, bestimmt das Finanzamt durch Aufforderung (§ 31 Abs. 1 ErbStG).
Alle Freibeträge im Blick behalten: Planen Sie die Schenkungen über alle Großelternteile hinweg und stimmen Sie diese untereinander ab, um die verfügbaren Freibeträge optimal zu nutzen.
Nießbrauchsvorbehalt prüfen: Wenn Sie eine Immobilie übertragen, aber weiterhin nutzen oder Mieteinnahmen erhalten möchten, ist der Nießbrauchsvorbehalt eine wertvolle Option.
Nicht nur auf Freibeträge schauen: Auch die erbrechtlichen Auswirkungen von Schenkungen sollten bedacht werden. Schenkungen an Enkel können unter Umständen Ausgleichspflichten oder Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
Haben Sie Fragen zur optimalen Gestaltung Ihrer Schenkungen? Wir stehen Ihnen für eine erste Einschätzung gern zur Verfügung.
Das Schenkungsteuerrecht ist kein starres Rechtsgebiet. In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die Bewertungsregeln für Immobilien mehrfach angepasst, was Auswirkungen auf den steuerlich relevanten Wert von Immobilienschenkungen hat. Die aktuelle Immobilienbewertung nach dem Bewertungsgesetz orientiert sich stärker an Verkehrswerten, was in bestimmten Fällen zu einer höheren Steuerbelastung führen kann als nach früheren Bewertungsmethoden.
Darüber hinaus wird politisch immer wieder über eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer diskutiert. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze könnten sich in Zukunft ändern. Wer heute plant, sollte die aktuellen Regelungen nutzen und nicht darauf vertrauen, dass die bestehenden Möglichkeiten dauerhaft erhalten bleiben.
Die Schenkung an Enkel ist ein wirkungsvolles Instrument der vorausschauenden Vermögensübertragung. Mit einem Freibetrag von 200.000 Euro pro Großelternteil und Enkel sowie der Möglichkeit, diesen alle zehn Jahre neu zu nutzen, lassen sich im Laufe der Zeit erhebliche Beträge steuerfrei in die Familie weitergeben. Wer frühzeitig plant, alle Freibeträge im Blick behält und zusätzliche Gestaltungsmittel wie den Nießbrauchsvorbehalt nutzt, kann die Steuerlast für seine Nachkommen deutlich reduzieren.
Die rechtliche und steuerliche Gestaltung solcher Schenkungen ist jedoch komplex. Individuelle Familiensituationen, Immobilienwerte und erbrechtliche Wechselwirkungen erfordern eine sorgfältige Beratung. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen dabei, das Richtige für Ihre Familie zu tun.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Fragen klären
Sie haben Fragen zu Erbrecht, Steuerrecht oder benötigen Unterstützung bei der Nachlassplanung?
Teilen
Jönsson Erbrecht
We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.
To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.
Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.
If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email
Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:
Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.
These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.
Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.
Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.
We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).
Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to