Testament und Geld vererben: Was Sie wissen sollten, bevor Sie es regeln

Viele Menschen möchten sicherstellen, dass ihr Geld nach dem Tod genau dorthin gelangt, wo sie es hinschicken wollten. Klingt einfach, ist es aber nicht immer. Denn zwischen "Ich vermache meiner Tochter 50.000 Euro" und einer rechtlich belastbaren Testamentsklausel liegen oft erhebliche Unterschiede, die im Ernstfall zu Streit, Steuernachteilen und enttäuschten Erwartungen führen.

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Viele Menschen möchten sicherstellen, dass ihr Geld nach dem Tod genau dorthin gelangt, wo sie es hinschicken wollten. Klingt einfach, ist es aber nicht immer. Denn zwischen “Ich vermache meiner Tochter 50.000 Euro” und einer rechtlich belastbaren Testamentsklausel liegen oft erhebliche Unterschiede, die im Ernstfall zu Streit, Steuernachteilen und enttäuschten Erwartungen führen. Als Fachanwalt für Erbrecht mit über 1.000 bearbeiteten Fällen begleiten wir Menschen dabei, ihr Vermögen klar, fair und steueroptimiert weiterzugeben. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es ankommt, wenn Sie Geld per Testament vererben möchten.

Was bedeutet “Geld vererben” im deutschen Erbrecht?

Bevor Sie ein Testament aufsetzen, ist eine Grundunterscheidung wichtig: Möchten Sie jemanden als Erben einsetzen, oder möchten Sie einer bestimmten Person lediglich einen konkreten Geldbetrag zuwenden?

Nach § 1937 BGB kann der Erblasser durch Testament einen Erben bestimmen. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die vollständige Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Er erhält alles, also Kontoguthaben, Immobilien, Wertpapiere, aber auch eventuelle Schulden.

Ein Vermächtnis nach § 1939 BGB funktioniert anders. Wer einer Person einen bestimmten Geldbetrag vermacht, macht diese Person nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer erhält nach § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Auszahlung des genannten Betrags. Er muss diesen Anspruch aktiv einfordern. Nachlassverbindlichkeiten treffen ihn dabei nicht.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis häufig Quelle von Missverständnissen. Ein Testament, das nur Geldbeträge auf bestimmte Personen verteilt, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu benennen, weist eine empfindliche Regelungslücke auf.

Wie kann ich Geld per Testament vererben?

Es gibt grundsätzlich zwei Wege, Geld testamentarisch zu regeln.

Der erste Weg ist die Erbeinsetzung mit Erbquote. Sie bestimmen, wer Ihren Nachlass zu welchem Anteil erben soll. Bei Paaren wird oft ein Berliner Testament errichtet (§§ 2265 ff. BGB), bei dem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben. Das Geldvermögen fällt dabei automatisch mit dem gesamten Nachlass an den eingesetzten Erben.

Der zweite Weg ist das Geldvermächtnis. Sie legen im Testament fest, dass eine bestimmte Person einen konkreten Betrag erhalten soll, ohne Erbe zu werden. Das ist nützlich, wenn Sie etwa einem Geschwisterkind, einem Freund oder einer gemeinnützigen Organisation etwas zuwenden wollen, ohne diesen mit den Aufgaben der Nachlassabwicklung zu belasten.

Wichtig ist die genaue Formulierung. “Mein Kontoguthaben bei der Sparkasse vermache ich meiner Nichte” ist etwas anderes als “Ich vermache meiner Nichte einen Betrag von 20.000 Euro”. Im ersten Fall stellt sich die Frage, was gilt, wenn das Konto zum Todeszeitpunkt aufgelöst oder leer ist. Nach § 2169 BGB erlischt ein Vermächtnis, wenn sich der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass befindet, sofern der Erblasser nicht erkennbar den Wert vermachen wollte.

Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?

Wer kein Testament hinterlässt, unterliegt der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Diese folgt einem Ordnungsprinzip nach Verwandtschaftsgrad. In erster Ordnung erben Kinder und Enkel, in zweiter Ordnung Eltern und Geschwister.

Das Ehegatteneherecht spielt dabei eine besondere Rolle. Der Ehegatte erbt neben Kindern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern dieser bis zum Erbfall fortbesteht, in der Regel ein Viertel des Nachlasses nach § 1931 Abs. 1 BGB; hinzu kommt ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB), sodass der Ehegatte faktisch die Hälfte erhält. Ist der Güterstand zuvor beendet oder durch ehevertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden, entfällt die Erhöhung um das zusätzliche Viertel.

Das klingt vernünftig, ist aber in vielen Fällen nicht das, was der Erblasser eigentlich wollte. Besonders in Patchwork-Familien, bei unverheirateten Paaren oder wenn ein bestimmter Mensch bedacht werden soll, der gesetzlich nicht erbberechtigt ist, führt das Fehlen eines Testaments zu Ergebnissen, die niemand gewollt hat. Unverheiratete Lebenspartner erben gesetzlich gar nichts.

Welche Formvorschriften gelten für ein Testament?

Ein Testament kann in Deutschland ohne Notar errichtet werden. Das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB ist die einfachste und kostenlose Möglichkeit. Dabei gelten strenge Formanforderungen:

  • Das Testament muss vollständig handschriftlich verfasst sein (kein Drucker, kein Tipp-Programm).
  • Es muss eigenhändig unterschrieben werden.
  • Die Angabe von Datum und Ort sind keine Wirksamkeitsvoraussetzungen, aber dringend empfohlen. Fehlen sie und entstehen dadurch Zweifel über die Gültigkeit, ist das Testament nur wirksam, wenn sich die notwendigen Feststellungen anderweit treffen lassen (§ 2247 Abs. 2 und 5 BGB).

Alternativ besteht die Möglichkeit eines notariellen Testaments nach § 2232 BGB. Der Notar beurkundet den Willen des Erblassers und veranlasst die Registrierung der Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Die Testamentsurkunde selbst wird in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht genommen. Für komplexe Nachlasssituationen oder hohe Vermögen ist das notarielle Testament die sicherere Wahl.

Errichtet werden kann ein Testament grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB). Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und danach zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).

Wie kann ich Erbschaftsteuer beim Vererben von Geld sparen?

Geldvermögen unterliegt nach dem Tod der Erbschaftsteuer, sofern die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Diese Freibeträge sind nach § 16 ErbStG gestaffelt:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder: je 400.000 Euro
  • Enkel (wenn das jeweilige Elternteil bereits vorverstorben ist): je 400.000 Euro; bei lebenden Eltern beträgt der Enkel-Freibetrag 200.000 Euro
  • Sonstige Personen der Steuerklasse III (z.B. Freunde, unverheiratete Partner): nur 20.000 Euro

Der entscheidende Hebel liegt dabei in der Frist. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Wer frühzeitig plant und Teile seines Geldvermögens schrittweise durch Schenkungen zu Lebzeiten überträgt, kann nach Ablauf der Frist die Freibeträge erneut ausschöpfen und erhebliche Erbschaftsteuer sparen. Wir haben einer Familie Schenkungs- und Erbschaftssteuern in sechsstelliger Höhe durch diese Gestaltung erspart.

Zusätzlich gibt es nach § 17 ErbStG einen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten (256.000 Euro) und für Kinder (altersabhängig gestaffelt). Dieser Freibetrag wird allerdings um steuerfreie Versorgungsbezüge wie Witwenrente oder Waisenrente gekürzt.

Nachlassverbindlichkeiten, also Beerdigungskosten und Kosten der Nachlassabwicklung, können steuermindernd geltend gemacht werden. Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt ohne Nachweis pauschal 15.000 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG an (Anhebung durch das Jahressteuergesetz 2024 von zuvor 10.300 Euro).

Bargeld, Kontoguthaben, Wertpapiere: Was gilt für welche Geldform?

Geld ist nicht gleich Geld. Das klingt merkwürdig, ist aber erbrechtlich relevant.

Bargeld geht mit dem Erbfall automatisch auf den Erben über. Wer einem Vermächtnisnehmer ausdrücklich “das Bargeld” vermacht, muss wissen: Gemeint ist in diesem Fall das physisch vorhandene Bargeld, also Scheine und Münzen. Ein Guthaben auf dem Girokonto ist kein Bargeld im erbrechtlichen Sinne (so OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, Az. 33 U 1473/21).

Kontoguthaben sind Forderungen des Erblassers gegen die Bank. Sie gehen mit dem Erbfall kraft Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. In der Praxis akzeptieren Banken als Legitimationsnachweis regelmäßig einen Erbschein oder eine eröffnete notarielle Ausfertigung des Testaments, bevor sie den Erben Zugang zum Konto gewähren.

Wertpapiere und Depotguthaben werden entsprechend vererbt. Bei einem Depot müssen die Erben nach dem Erbfall die Depotbank kontaktieren und die Berechtigung nachweisen. Die Übertragung kann je nach Depotbank einige Wochen in Anspruch nehmen.

Sparkonten und Festgeld: Auch hier gilt die Gesamtrechtsnachfolge. Erben treten in die Vertragsposition des Erblassers ein, können also auch Festgeld erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen.

Diese Unterscheidungen sind bei der Testamentsgestaltung wichtig. Wer pauschale Formulierungen wählt, riskiert, dass der Wille unklar bleibt.

Was ist ein Geldvermächtnis und wann lohnt es sich?

Ein Geldvermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Geldbetrags an eine Person, ohne sie zum Erben zu machen (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer erhält nach § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben.

Das Geldvermächtnis ist besonders dann sinnvoll, wenn:

  • Sie eine Person bedenken möchten, die nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge ist (z.B. Freunde, Geschwister, Vereine).
  • Sie sicherstellen wollen, dass eine bestimmte Person einen konkreten Betrag erhält, ohne dass dieser in Erbauseinandersetzungen verloren geht.
  • Sie einen Erben stärker begünstigen möchten als einen anderen, ohne die Erbquoten grundsätzlich zu verschieben (Vorausvermächtnis).

Bei der Formulierung ist Sorgfalt gefragt. Das Geldvermächtnis sollte eine klare Summe nennen, eindeutig den Vermächtnisnehmer benennen und festlegen, ob der Betrag aus dem Nachlass oder einem bestimmten Vermögenswert entnommen werden soll. Fehlende Präzision führt im Erbfall regelmäßig zu Auslegungsstreitigkeiten.

Welche Fehler sollten Sie beim Geld vererben vermeiden?

In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler.

Fehler 1: Keine klare Erbeinsetzung. Ein Testament, das nur Geldbeträge auf Personen verteilt, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu benennen, lässt offen, wer sich um den Nachlass kümmert. Das Nachlassgericht muss dann unter Umständen aufwändig ermitteln.

Fehler 2: Unklare Formulierungen. “Mein Erspartes geht an meinen Sohn” klingt eindeutig, ist es rechtlich aber nicht. Was ist mit dem Depot gemeint? Dem Tagesgeld? Dem Barvermögen im Schrank? Klare Formulierungen vermeiden Streit.

Fehler 3: Fehlende Aktualisierung nach Lebensveränderungen. Ein Testament aus dem Jahr 2005, das ein Konto benennt, das längst aufgelöst wurde, hilft niemandem. Nachlassplanung ist kein einmaliges Ereignis, sondern sollte regelmäßig überprüft werden.

Fehler 4: Pflichtteilsansprüche nicht berücksichtigt. Kinder haben nach §§ 2303 ff. BGB einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer ein Kind durch Geldvermächtnisse und Erbeinsetzungen vollständig übergehen möchte, muss dies wissen und strategisch planen.

Fehler 5: Steuerliche Auswirkungen übersehen. Ein Vermächtnis, das über dem persönlichen Freibetrag liegt, löst Erbschaftsteuer aus. Das lässt sich durch geschickte Gestaltung, Schenkungen zu Lebzeiten und Ausnutzung der Zehn-Jahres-Frist erheblich reduzieren.

Fazit: Testament und Geld vererben ist planbar

Wer Geld per Testament vererben möchte, steht vor mehr Entscheidungen, als auf den ersten Blick sichtbar ist. Erbeinsetzung oder Vermächtnis? Eigenhändiges Testament oder notarielle Beurkundung? Wie werden Erbschaftsteuer-Freibeträge optimal ausgeschöpft? Wie lassen sich Streit und unerwünschte Steuerfolgen vermeiden?

Die gute Nachricht: Mit einer durchdachten Nachlassplanung sind all diese Fragen beantwortbar. Wir beraten Sie dazu persönlich, verständlich und auf Augenhöhe.

Sprechen Sie mit uns über Ihre Nachlassplanung. Eine kostenlose Ersteinschätzung (bis ca. 10 Minuten) ist jederzeit möglich. Jetzt Kontakt aufnehmen

Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Fragen klären

Sie haben Fragen zu Erbrecht, Steuerrecht oder benötigen Unterstützung bei der Nachlassplanung?

Häufige Fragen rund um Testament und Geld vererben

Nein. Ein handschriftliches Testament nach § 2247 BGB ist ohne Notar wirksam. Für komplexe oder hohe Nachlässe empfiehlt sich dennoch das notarielle Testament.
Ja. Sie können jeden Menschen als Erben einsetzen oder ein Geldvermächtnis zu seinen Gunsten anordnen. Der Steuerfreibetrag beträgt für nicht verwandte Personen jedoch nur 20.000 Euro.
Das Girokonto geht mit dem Erbfall automatisch auf den oder die Erben über. Die Bank ist verpflichtet, nach Vorlage eines Erbscheins oder der Testamentsausfertigung den Zugang zu ermöglichen.
Ja. Da unverheiratete Lebenspartner gesetzlich nicht erbberechtigt sind, ist das Testament die einzige Möglichkeit, den Partner zu bedenken. Zu beachten ist der niedrige Steuerfreibetrag von 20.000 Euro für nicht verwandte Personen.
Ja. Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen derselben Steuerpflicht wie Erbschaften, nutzen aber dieselben Freibeträge. Da die Frist zehn Jahre beträgt, können die Freibeträge bei frühzeitiger Planung mehrfach ausgeschöpft werden.
Wenn ein Geldvermächtnis sich auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, der zum Erbfall nicht mehr vorhanden ist, erlischt das Vermächtnis nach § 2169 BGB. Bei einem betragsmäßig festgelegten Geldvermächtnis (z.B. “10.000 Euro”) ist der Erbe verpflichtet, diesen Betrag aus dem Nachlass zu zahlen.
Am verbreitetsten ist das Berliner Testament nach §§ 2265 ff. BGB, bei dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben. Der überlebende Ehegatte hat damit vollen Zugriff auf das Geldvermögen.
Der Erbe erhält den gesamten Nachlass inklusive aller Schulden und trägt die Verantwortung für die Abwicklung. Der Vermächtnisnehmer erhält nur den zugewendeten Geldbetrag und hat damit keine Nachlassverpflichtungen.
Sie können ein Kind testamentarisch enterben, es bleibt jedoch pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur in engen gesetzlichen Ausnahmefällen entzogen werden (§ 2333 BGB).
Bei wesentlichen Lebensveränderungen wie Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tod eines bedachten Erben oder einer erheblichen Veränderung der Vermögenssituation sollte das Testament überprüft und angepasst werden.

Teilen

Inhalt

Verwandte Beiträge

Wer sein Testament aufsetzt, fragt sich häufig, ob sich ein bestehender Mietvertrag genauso vererben lässt wie andere Vermögenswerte. Die Antwort...
Der Tod eines Elternteils oder Geschwisterkinds ist schmerzhaft genug. Wenn dann auch noch die Aufteilung des Nachlasses zum Familiendrama wird,...
Das Konto des Erblassers ist gesperrt, die Geschwister sind zerstritten, und einer der Miterben verweigert einfach seine Unterschrift. Wer in...