Viele Menschen möchten sicherstellen, dass ihr Geld nach dem Tod genau dorthin gelangt, wo sie es hinschicken wollten. Klingt einfach, ist es aber nicht immer. Denn zwischen "Ich vermache meiner Tochter 50.000 Euro" und einer rechtlich belastbaren Testamentsklausel liegen oft erhebliche Unterschiede, die im Ernstfall zu Streit, Steuernachteilen und enttäuschten Erwartungen führen.
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Viele Menschen möchten sicherstellen, dass ihr Geld nach dem Tod genau dorthin gelangt, wo sie es hinschicken wollten. Klingt einfach, ist es aber nicht immer. Denn zwischen “Ich vermache meiner Tochter 50.000 Euro” und einer rechtlich belastbaren Testamentsklausel liegen oft erhebliche Unterschiede, die im Ernstfall zu Streit, Steuernachteilen und enttäuschten Erwartungen führen. Als Fachanwalt für Erbrecht mit über 1.000 bearbeiteten Fällen begleiten wir Menschen dabei, ihr Vermögen klar, fair und steueroptimiert weiterzugeben. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es ankommt, wenn Sie Geld per Testament vererben möchten.
Bevor Sie ein Testament aufsetzen, ist eine Grundunterscheidung wichtig: Möchten Sie jemanden als Erben einsetzen, oder möchten Sie einer bestimmten Person lediglich einen konkreten Geldbetrag zuwenden?
Nach § 1937 BGB kann der Erblasser durch Testament einen Erben bestimmen. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die vollständige Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Er erhält alles, also Kontoguthaben, Immobilien, Wertpapiere, aber auch eventuelle Schulden.
Ein Vermächtnis nach § 1939 BGB funktioniert anders. Wer einer Person einen bestimmten Geldbetrag vermacht, macht diese Person nicht zum Erben. Der Vermächtnisnehmer erhält nach § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Auszahlung des genannten Betrags. Er muss diesen Anspruch aktiv einfordern. Nachlassverbindlichkeiten treffen ihn dabei nicht.
Diese Unterscheidung ist in der Praxis häufig Quelle von Missverständnissen. Ein Testament, das nur Geldbeträge auf bestimmte Personen verteilt, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu benennen, weist eine empfindliche Regelungslücke auf.
Es gibt grundsätzlich zwei Wege, Geld testamentarisch zu regeln.
Der erste Weg ist die Erbeinsetzung mit Erbquote. Sie bestimmen, wer Ihren Nachlass zu welchem Anteil erben soll. Bei Paaren wird oft ein Berliner Testament errichtet (§§ 2265 ff. BGB), bei dem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben. Das Geldvermögen fällt dabei automatisch mit dem gesamten Nachlass an den eingesetzten Erben.
Der zweite Weg ist das Geldvermächtnis. Sie legen im Testament fest, dass eine bestimmte Person einen konkreten Betrag erhalten soll, ohne Erbe zu werden. Das ist nützlich, wenn Sie etwa einem Geschwisterkind, einem Freund oder einer gemeinnützigen Organisation etwas zuwenden wollen, ohne diesen mit den Aufgaben der Nachlassabwicklung zu belasten.
Wichtig ist die genaue Formulierung. “Mein Kontoguthaben bei der Sparkasse vermache ich meiner Nichte” ist etwas anderes als “Ich vermache meiner Nichte einen Betrag von 20.000 Euro”. Im ersten Fall stellt sich die Frage, was gilt, wenn das Konto zum Todeszeitpunkt aufgelöst oder leer ist. Nach § 2169 BGB erlischt ein Vermächtnis, wenn sich der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass befindet, sofern der Erblasser nicht erkennbar den Wert vermachen wollte.
Wer kein Testament hinterlässt, unterliegt der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB. Diese folgt einem Ordnungsprinzip nach Verwandtschaftsgrad. In erster Ordnung erben Kinder und Enkel, in zweiter Ordnung Eltern und Geschwister.
Das Ehegatteneherecht spielt dabei eine besondere Rolle. Der Ehegatte erbt neben Kindern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern dieser bis zum Erbfall fortbesteht, in der Regel ein Viertel des Nachlasses nach § 1931 Abs. 1 BGB; hinzu kommt ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB), sodass der Ehegatte faktisch die Hälfte erhält. Ist der Güterstand zuvor beendet oder durch ehevertragliche Vereinbarung ausgeschlossen worden, entfällt die Erhöhung um das zusätzliche Viertel.
Das klingt vernünftig, ist aber in vielen Fällen nicht das, was der Erblasser eigentlich wollte. Besonders in Patchwork-Familien, bei unverheirateten Paaren oder wenn ein bestimmter Mensch bedacht werden soll, der gesetzlich nicht erbberechtigt ist, führt das Fehlen eines Testaments zu Ergebnissen, die niemand gewollt hat. Unverheiratete Lebenspartner erben gesetzlich gar nichts.
Ein Testament kann in Deutschland ohne Notar errichtet werden. Das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB ist die einfachste und kostenlose Möglichkeit. Dabei gelten strenge Formanforderungen:
Alternativ besteht die Möglichkeit eines notariellen Testaments nach § 2232 BGB. Der Notar beurkundet den Willen des Erblassers und veranlasst die Registrierung der Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Die Testamentsurkunde selbst wird in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht genommen. Für komplexe Nachlasssituationen oder hohe Vermögen ist das notarielle Testament die sicherere Wahl.
Errichtet werden kann ein Testament grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB). Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und danach zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Geldvermögen unterliegt nach dem Tod der Erbschaftsteuer, sofern die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Diese Freibeträge sind nach § 16 ErbStG gestaffelt:
Der entscheidende Hebel liegt dabei in der Frist. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Wer frühzeitig plant und Teile seines Geldvermögens schrittweise durch Schenkungen zu Lebzeiten überträgt, kann nach Ablauf der Frist die Freibeträge erneut ausschöpfen und erhebliche Erbschaftsteuer sparen. Wir haben einer Familie Schenkungs- und Erbschaftssteuern in sechsstelliger Höhe durch diese Gestaltung erspart.
Zusätzlich gibt es nach § 17 ErbStG einen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten (256.000 Euro) und für Kinder (altersabhängig gestaffelt). Dieser Freibetrag wird allerdings um steuerfreie Versorgungsbezüge wie Witwenrente oder Waisenrente gekürzt.
Nachlassverbindlichkeiten, also Beerdigungskosten und Kosten der Nachlassabwicklung, können steuermindernd geltend gemacht werden. Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt ohne Nachweis pauschal 15.000 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG an (Anhebung durch das Jahressteuergesetz 2024 von zuvor 10.300 Euro).
Geld ist nicht gleich Geld. Das klingt merkwürdig, ist aber erbrechtlich relevant.
Bargeld geht mit dem Erbfall automatisch auf den Erben über. Wer einem Vermächtnisnehmer ausdrücklich “das Bargeld” vermacht, muss wissen: Gemeint ist in diesem Fall das physisch vorhandene Bargeld, also Scheine und Münzen. Ein Guthaben auf dem Girokonto ist kein Bargeld im erbrechtlichen Sinne (so OLG München, Beschluss vom 05.04.2022, Az. 33 U 1473/21).
Kontoguthaben sind Forderungen des Erblassers gegen die Bank. Sie gehen mit dem Erbfall kraft Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. In der Praxis akzeptieren Banken als Legitimationsnachweis regelmäßig einen Erbschein oder eine eröffnete notarielle Ausfertigung des Testaments, bevor sie den Erben Zugang zum Konto gewähren.
Wertpapiere und Depotguthaben werden entsprechend vererbt. Bei einem Depot müssen die Erben nach dem Erbfall die Depotbank kontaktieren und die Berechtigung nachweisen. Die Übertragung kann je nach Depotbank einige Wochen in Anspruch nehmen.
Sparkonten und Festgeld: Auch hier gilt die Gesamtrechtsnachfolge. Erben treten in die Vertragsposition des Erblassers ein, können also auch Festgeld erst zum Ende der vereinbarten Laufzeit kündigen.
Diese Unterscheidungen sind bei der Testamentsgestaltung wichtig. Wer pauschale Formulierungen wählt, riskiert, dass der Wille unklar bleibt.
Ein Geldvermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Geldbetrags an eine Person, ohne sie zum Erben zu machen (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer erhält nach § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben.
Das Geldvermächtnis ist besonders dann sinnvoll, wenn:
Bei der Formulierung ist Sorgfalt gefragt. Das Geldvermächtnis sollte eine klare Summe nennen, eindeutig den Vermächtnisnehmer benennen und festlegen, ob der Betrag aus dem Nachlass oder einem bestimmten Vermögenswert entnommen werden soll. Fehlende Präzision führt im Erbfall regelmäßig zu Auslegungsstreitigkeiten.
In der Praxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler.
Fehler 1: Keine klare Erbeinsetzung. Ein Testament, das nur Geldbeträge auf Personen verteilt, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu benennen, lässt offen, wer sich um den Nachlass kümmert. Das Nachlassgericht muss dann unter Umständen aufwändig ermitteln.
Fehler 2: Unklare Formulierungen. “Mein Erspartes geht an meinen Sohn” klingt eindeutig, ist es rechtlich aber nicht. Was ist mit dem Depot gemeint? Dem Tagesgeld? Dem Barvermögen im Schrank? Klare Formulierungen vermeiden Streit.
Fehler 3: Fehlende Aktualisierung nach Lebensveränderungen. Ein Testament aus dem Jahr 2005, das ein Konto benennt, das längst aufgelöst wurde, hilft niemandem. Nachlassplanung ist kein einmaliges Ereignis, sondern sollte regelmäßig überprüft werden.
Fehler 4: Pflichtteilsansprüche nicht berücksichtigt. Kinder haben nach §§ 2303 ff. BGB einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer ein Kind durch Geldvermächtnisse und Erbeinsetzungen vollständig übergehen möchte, muss dies wissen und strategisch planen.
Fehler 5: Steuerliche Auswirkungen übersehen. Ein Vermächtnis, das über dem persönlichen Freibetrag liegt, löst Erbschaftsteuer aus. Das lässt sich durch geschickte Gestaltung, Schenkungen zu Lebzeiten und Ausnutzung der Zehn-Jahres-Frist erheblich reduzieren.
Wer Geld per Testament vererben möchte, steht vor mehr Entscheidungen, als auf den ersten Blick sichtbar ist. Erbeinsetzung oder Vermächtnis? Eigenhändiges Testament oder notarielle Beurkundung? Wie werden Erbschaftsteuer-Freibeträge optimal ausgeschöpft? Wie lassen sich Streit und unerwünschte Steuerfolgen vermeiden?
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