Testament: Tiere vererben oder richtig versorgen? Das gilt für Hund, Katze, Pferd und Nutztiere

Wer ein Testament aufsetzt und seine Tiere vererben möchte, stößt schnell auf eine überraschende gesetzliche Hürde. Ihr Hund, Ihre Katze oder Ihr Pferd kann nach deutschem Recht nicht Erbe werden. Trotzdem lässt sich die Versorgung des Tieres über das eigene Ableben hinaus rechtlich absichern, wenn Sie die richtigen Instrumente nutzen.

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Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Die folgenden Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Wer ein Testament aufsetzt und seine Tiere vererben möchte, stößt schnell auf eine überraschende gesetzliche Hürde. Ihr Hund, Ihre Katze oder Ihr Pferd kann nach deutschem Recht nicht Erbe werden. Trotzdem lässt sich die Versorgung des Tieres über das eigene Ableben hinaus rechtlich absichern, wenn Sie die richtigen Instrumente nutzen. Als Kanzlei für Erbrecht in Freiburg begleiten wir Mandanten regelmäßig bei genau dieser Frage, von der klassischen Testamentserstellung über die Nachlassplanung bis zur Auflage zugunsten eines Tieres.

In den folgenden Abschnitten erklären wir, warum Tiere rechtlich nicht erbfähig sind, welche Gestaltungsmöglichkeiten es trotzdem gibt und worauf Sie bei Hunden und Katzen, bei Pferden und bei Nutztieren jeweils besonders achten sollten.

Warum Tiere nach deutschem Recht nicht erben können

Der Gesetzgeber hat mit § 90a BGB klargestellt, dass Tiere keine Sachen sind. Trotzdem finden auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für das Erbrecht bedeutet das: Tiere bleiben ohne eigene Rechtsfähigkeit und damit auch ohne Erbfähigkeit. Nach § 1923 BGB kann nur Erbe werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, gemeint sind natürliche und juristische Personen. Ein Tier ist keine Person und daher nicht rechtsfähig.

Wird ein Tier im Testament ausdrücklich als Erbe eingesetzt, entfaltet diese Anordnung nicht die gewünschte Wirkung. Je nach Formulierung kann das Testament zwar ausgelegt werden, etwa als Wunsch, das Tier durch eine bestimmte Person versorgen zu lassen. Rechtssicherer ist es aber, von Anfang an eine klare Auflage oder ein Vermächtnis zugunsten einer Betreuungsperson oder Organisation anzuordnen. Rechtssicherer ist es jedoch, von Anfang an ein Instrument zu wählen, das der Gesetzgeber für genau diesen Zweck vorsieht. Ihr Tier fällt beim Tod des Halters ohnehin automatisch in den Nachlass und geht in das Eigentum des Erben oder der Erbengemeinschaft über. Die eigentliche Gestaltungsfrage lautet also nicht, ob das Tier vererbt wird, sondern wie die Versorgung danach sichergestellt wird.

Die Auflage im Testament: So sichern Sie die Versorgung Ihres Tieres

Das zentrale Instrument für die Versorgung eines Tieres ist die Auflage nach § 1940 BGB. Sie setzen dabei eine Person Ihres Vertrauens als Erben oder Vermächtnisnehmer ein und verpflichten diese Person gleichzeitig zu einer bestimmten Leistung, ohne einem Dritten dadurch ein eigenes einklagbares Recht zu verschaffen. Übertragen auf ein Haustier bedeutet das: Sie setzen etwa eine Nachbarin oder einen Angehörigen als Erben ein und ordnen als Auflage an, dass diese Person sich bis zum Tod des Tieres angemessen um Fütterung, Unterbringung und tierärztliche Versorgung kümmert.

Die Auflage unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass niemand unmittelbar auf die konkrete Leistung klagen kann. Das Gesetz schafft dafür jedoch einen eigenen Mechanismus. Nach § 2194 BGB können der Erbe, ein Miterbe oder derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten zugutekommen würde, die Vollziehung der Auflage verlangen, notfalls gerichtlich. Damit bleibt die Verpflichtung durchsetzbar, auch wenn Sie selbst als Erblasser die Erfüllung nach Ihrem Tod nicht mehr überwachen können.

Auflage oder Vermächtnis: Was passt zu Ihrer Situation?

Neben der Auflage kommt auch ein Vermächtnis in Betracht, etwa wenn Sie einer Person zusätzlich zur Betreuung einen Geldbetrag für die Versorgungskosten zuwenden möchten. Sie können beide Instrumente kombinieren: Die Auflage regelt die Pflege des Tieres, ein zusätzliches Geldvermächtnis stellt die Übernahme der laufenden Kosten sicher. Manche Erblasser verknüpfen das Geldvermächtnis mit der auflösenden Bedingung, dass es entfällt, wenn die begünstigte Person sich nicht um das Tier kümmert. In diesem Fall sollte die Formulierung im Testament genau festlegen, was unter angemessener Versorgung verstanden wird und was bei Nichterfüllung geschehen soll, etwa ein Übergang an einen Ersatzbegünstigten.

Wichtig zu wissen: Das Nachlassgericht eröffnet eine bei ihm verwahrte letztwillige Verfügung nach § 348 FamFG, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Eine feste gesetzliche Frist gibt es dafür nicht, in der Praxis vergehen bis zur tatsächlichen Eröffnung häufig mehrere Wochen. Die begünstigte Person kann das Tier in dieser Zeit nicht einfach an sich nehmen, sondern muss die Herausgabe vom zunächst zuständigen Erben verlangen. Wer sein Tier zuverlässig absichern möchte, sollte diese Übergangsphase in der Testamentsgestaltung mitdenken, etwa durch klare Ansprechpartner und Vertretungsregelungen für den unmittelbaren Zeitraum nach dem Erbfall.

Hund und Katze im Testament richtig absichern

Bei Hunden und Katzen ist die Auflagenlösung in der Praxis am gebräuchlichsten. Entscheidend ist eine möglichst konkrete Formulierung: Welches Tier ist gemeint, wer übernimmt die Versorgung, was gilt als angemessene Pflege, und welche laufenden Kosten sind abgedeckt. Pauschale Formulierungen wie „mein Erbe soll sich um mein Tier kümmern” lassen zu viel Interpretationsspielraum und erhöhen das Risiko späterer Streitigkeiten unter den Erben.

Sinnvoll ist außerdem, von vornherein eine Ersatzlösung für den Fall zu bedenken, dass die vorgesehene Vertrauensperson die Aufgabe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht übernehmen kann oder will. Wer niemanden im persönlichen Umfeld hat, kann auch einen eingetragenen Tierschutzverein oder ein Tierheim mit einem Vermächtnis bedenken und die Übernahme des Tieres damit verbinden. Viele Tierschutzorganisationen bieten inzwischen eigene Betreuungsverträge für den Todesfall des Halters an, die sich sinnvoll mit einer testamentarischen Regelung kombinieren lassen. Für eine dauerhafte Absicherung über mehrere Tierleben hinweg kommt bei größerem Vermögen auch die Gründung einer Stiftung in Betracht, deren Zweck die Versorgung von Tieren umfasst.

Pferde im Testament: Besondere Herausforderungen bei der Versorgung

Pferde stellen eine eigene Kategorie dar, weil die Versorgungskosten deutlich höher liegen als bei klassischen Haustieren und die Lebenserwartung oft mehrere Jahrzehnte beträgt. Neben Stallmiete, Futter und Tierarztkosten kommen häufig auch Fragen zur weiteren Nutzung hinzu, etwa ob das Pferd verkauft, weiterhin geritten oder ausschließlich auf einem Gnadenhof untergebracht werden soll. Diese Entscheidungen sollten Sie im Testament so konkret wie möglich vorgeben, damit der mit der Auflage Beschwerte nicht vor unklaren Alternativen steht.

Gerade bei Pferden empfiehlt sich zusätzlich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und ist nach § 2216 BGB zur ordnungsmäßigen Verwaltung sowie zur Befolgung Ihrer testamentarischen Anordnungen verpflichtet. Er kann bei Pferden gezielt darauf achten, dass Unterbringung, tierärztliche Versorgung und gegebenenfalls die weitere Nutzung Ihren Vorgaben entsprechen. Ohne diese Kontrollinstanz bleibt die eigenständige Durchsetzung der Auflage allein den in § 2194 BGB genannten Personen, also Erbe, Miterbe oder Nachrückberechtigtem, vorbehalten, was in der Praxis nicht immer zeitnah erfolgt.

Nutztiere vererben: Wenn Tiere Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind

Bei Nutztieren stellt sich die Frage anders als bei Haustieren, denn hier geht es meist nicht um die persönliche Fürsorge für ein einzelnes Tier, sondern um den Fortbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs. Vieh, das dem Wirtschaftsbetrieb eines Landguts dient, zählt nach § 98 BGB zum landwirtschaftlichen Inventar und ist damit wirtschaftlich eng mit dem Hof selbst verbunden. Wird der Betrieb im Testament einem einzelnen Erben zugewiesen, geht regelmäßig auch das dazugehörige Vieh mit über.

Für Höfe im Raum Freiburg ist zusätzlich das Badische Hofgütergesetz (BadHofGG) von Bedeutung. Es gilt bis heute für geschlossene Hofgüter in mehreren südbadischen Amtsgerichtsbezirken, darunter Freiburg selbst, und ordnet an, dass ein solcher Hof ungeteilt an einen einzelnen Anerben übergeht, während die übrigen Erben eine reduzierte Abfindung erhalten. Für landwirtschaftliche Betriebe außerhalb dieses Geltungsbereichs kommt stattdessen das allgemeine Landguterbrecht des BGB zur Anwendung. Ergänzend erlaubt § 2049 BGB, dass der Hof einschließlich des Viehbestands beim sogenannten Landgut zu einem günstigeren Ertragswert statt zum vollen Verkehrswert an die weichenden Miterben abgefunden wird. Ob Ihr Betrieb als geschlossenes Hofgut im Sinne des Badischen Hofgütergesetzes gilt und wie sich ein Testament konkret gestalten lässt, hängt vom Einzelfall ab und sollte fachlich begleitet werden.

Testamentsvollstreckung: Wie Sie die Einhaltung der Auflage sicherstellen

Eine Auflage ist nur so wirksam wie ihre Kontrolle. Da Sie als Erblasser nach Ihrem Tod nicht mehr selbst prüfen können, ob sich der Erbe tatsächlich um das Tier kümmert, bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker ist nach § 2216 BGB verpflichtet, Ihre testamentarischen Anordnungen zu befolgen, und kann regelmäßig den Zustand des Tieres kontrollieren. Die eigentliche gerichtliche Durchsetzung der Auflage bleibt den in § 2194 BGB genannten Personen vorbehalten, in der Praxis sorgt die laufende Kontrolle durch den Testamentsvollstrecker jedoch dafür, dass Verstöße frühzeitig auffallen und die Berechtigten reagieren können.

Als Testamentsvollstrecker kommen Verwandte, Freunde, aber auch Rechtsanwälte oder Tierschutzorganisationen in Betracht. Wichtig ist, dass die Person unabhängig vom Erben ist und ein eigenes Interesse daran hat, Ihren letzten Willen durchzusetzen. Zusätzlich können Sie eine Strafklausel in das Testament aufnehmen, die dem Erben bei Nichterfüllung der Auflage finanzielle Nachteile auferlegt, etwa den Wegfall eines zusätzlichen Vermächtnisses. Diese Kombination aus Auflage, Kontrolle und Sanktion erhöht die Wahrscheinlichkeit deutlich, dass Ihr Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.

Was passiert, wenn niemand das Tier übernehmen will?

Nicht jeder Erblasser hat eine Person im persönlichen Umfeld, die zur Übernahme eines Tieres bereit und in der Lage ist. In diesem Fall bieten sich mehrere Alternativen an. Ein eingetragener Tierschutzverein kann als Vermächtnisnehmer mit der Übernahme eines bestimmten Tieres bedacht werden, häufig verbunden mit einem Geldbetrag für die Versorgungskosten. Zahlreiche Tierheime führen mittlerweile eigene Vorsorgeverträge, in denen die spätere Aufnahme des Tieres bereits zu Lebzeiten des Halters vereinbart wird.

Bei größerem Nachlass kommt außerdem die Errichtung einer Stiftung in Betracht, deren Satzungszweck die dauerhafte Versorgung von Tieren umfasst. Eine Stiftung bietet den Vorteil, dass die Versorgung nicht von der Verlässlichkeit einer einzelnen Person abhängt, sondern institutionell abgesichert ist. Welche Lösung im Einzelfall passt, hängt von der Art des Tieres, der Höhe des verfügbaren Nachlasses und Ihren persönlichen Vorstellungen zur weiteren Betreuung ab.

Schritt für Schritt: So gestalten Sie ein tierfreundliches Testament

Wenn Sie Ihr Tier testamentarisch absichern möchten, hilft eine strukturierte Vorgehensweise. Bestimmen Sie zunächst eine Vertrauensperson oder Organisation, die zur Übernahme bereit und geeignet ist, und sprechen Sie diese Möglichkeit vorab persönlich an. Legen Sie anschließend fest, ob eine Auflage, ein Vermächtnis oder eine Kombination beider Instrumente zu Ihrer Situation passt, und formulieren Sie die Versorgungspflicht so konkret wie möglich.

Überlegen Sie außerdem, ob eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, insbesondere bei Pferden oder mehreren Tieren mit hohem Versorgungsaufwand. Ergänzen Sie eine Ersatzregelung für den Fall, dass die vorgesehene Person nicht zur Verfügung steht, und denken Sie an die formalen Anforderungen an ein wirksames Testament, etwa Eigenhändigkeit und Unterschrift bei einem privaten Testament oder die notarielle Form bei einem öffentlichen Testament. Da bereits kleine Formulierungsfehler die Durchsetzbarkeit der Auflage gefährden können, lohnt sich bei diesem Thema eine rechtliche Begleitung.

Fazit

Tiere können nach deutschem Recht nicht erben, das schließt jedoch nicht aus, für ihre Versorgung nach dem eigenen Tod vorzusorgen. Mit einer sorgfältig formulierten Auflage, einem ergänzenden Vermächtnis und gegebenenfalls einer Testamentsvollstreckung lässt sich die Zukunft von Hund, Katze, Pferd oder Nutztier rechtssicher gestalten. Wenn Sie Ihr Testament entsprechend aufsetzen oder überarbeiten möchten, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie zu allen Fragen der Nachlassplanung: Jetzt Kontakt aufnehmen

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Häufige Fragen zum Vererben von Tieren im Testament

Nein. Nach § 1923 BGB kann nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt, gemeint sind natürliche oder juristische Personen. Ein Tier erfüllt diese Voraussetzung nicht, eine entsprechende Erbeinsetzung geht daher rechtlich ins Leere.
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Ihr Tier fällt dann wie jeder andere Vermögensgegenstand an die gesetzlichen Erben, ohne dass eine besondere Versorgungsregelung besteht.
Ein Vermächtnis verschafft dem Begünstigten einen eigenen einklagbaren Anspruch. Eine Auflage nach § 1940 BGB begründet dagegen kein eigenes Recht des Begünstigten, ist aber über § 2194 BGB durch andere Berechtigte durchsetzbar.
Nein, da Tiere nicht vermächtnisfähig sind. Möglich ist stattdessen, einer Person ein Geldvermächtnis zur Versorgung des Tieres zuzuwenden, idealerweise verbunden mit einer Auflage zur tatsächlichen Pflege.
Ohne besondere Regelung können der Erbe, ein Miterbe oder ein Nachrückberechtigter die Vollziehung nach § 2194 BGB verlangen. Zuverlässiger ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die die Einhaltung aktiv kontrolliert.
Ja, sofern es sich um eine rechtsfähige Organisation handelt, etwa einen eingetragenen Verein. Diese kann Erbe oder Vermächtnisnehmer werden und mit einer Auflage zur Versorgung eines konkreten Tieres verbunden werden.
Eine namentliche Benennung ist nicht zwingend, erhöht aber die Rechtssicherheit erheblich. Je konkreter Sie festlegen, wer verantwortlich ist und welche medizinische Versorgung gewünscht ist, desto geringer ist das Streitrisiko unter den Erben.
Sie können für jedes Tier eine eigene Auflage formulieren oder unterschiedliche Personen mit der Versorgung einzelner Tiere betrauen. Bei größerem Aufwand empfiehlt sich zusätzlich eine Testamentsvollstreckung zur Koordination.
Nutztiere, die dem Wirtschaftsbetrieb dienen, zählen nach § 98 BGB zum landwirtschaftlichen Inventar und gehen regelmäßig zusammen mit dem Hof auf den im Testament bestimmten Hoferben über. Für geschlossene Hofgüter im Raum Freiburg kann zusätzlich das Badische Hofgütergesetz eine Rolle spielen.
Da der Erbfall jederzeit eintreten kann und Tiere ab dem Todesfall unmittelbar versorgt werden müssen, empfiehlt sich eine frühzeitige Regelung unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand des Halters.

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