Wer ein Testament aufsetzt und seine Tiere vererben möchte, stößt schnell auf eine überraschende gesetzliche Hürde. Ihr Hund, Ihre Katze oder Ihr Pferd kann nach deutschem Recht nicht Erbe werden. Trotzdem lässt sich die Versorgung des Tieres über das eigene Ableben hinaus rechtlich absichern, wenn Sie die richtigen Instrumente nutzen.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Die folgenden Informationen geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Wer ein Testament aufsetzt und seine Tiere vererben möchte, stößt schnell auf eine überraschende gesetzliche Hürde. Ihr Hund, Ihre Katze oder Ihr Pferd kann nach deutschem Recht nicht Erbe werden. Trotzdem lässt sich die Versorgung des Tieres über das eigene Ableben hinaus rechtlich absichern, wenn Sie die richtigen Instrumente nutzen. Als Kanzlei für Erbrecht in Freiburg begleiten wir Mandanten regelmäßig bei genau dieser Frage, von der klassischen Testamentserstellung über die Nachlassplanung bis zur Auflage zugunsten eines Tieres.
In den folgenden Abschnitten erklären wir, warum Tiere rechtlich nicht erbfähig sind, welche Gestaltungsmöglichkeiten es trotzdem gibt und worauf Sie bei Hunden und Katzen, bei Pferden und bei Nutztieren jeweils besonders achten sollten.
Der Gesetzgeber hat mit § 90a BGB klargestellt, dass Tiere keine Sachen sind. Trotzdem finden auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für das Erbrecht bedeutet das: Tiere bleiben ohne eigene Rechtsfähigkeit und damit auch ohne Erbfähigkeit. Nach § 1923 BGB kann nur Erbe werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, gemeint sind natürliche und juristische Personen. Ein Tier ist keine Person und daher nicht rechtsfähig.
Wird ein Tier im Testament ausdrücklich als Erbe eingesetzt, entfaltet diese Anordnung nicht die gewünschte Wirkung. Je nach Formulierung kann das Testament zwar ausgelegt werden, etwa als Wunsch, das Tier durch eine bestimmte Person versorgen zu lassen. Rechtssicherer ist es aber, von Anfang an eine klare Auflage oder ein Vermächtnis zugunsten einer Betreuungsperson oder Organisation anzuordnen. Rechtssicherer ist es jedoch, von Anfang an ein Instrument zu wählen, das der Gesetzgeber für genau diesen Zweck vorsieht. Ihr Tier fällt beim Tod des Halters ohnehin automatisch in den Nachlass und geht in das Eigentum des Erben oder der Erbengemeinschaft über. Die eigentliche Gestaltungsfrage lautet also nicht, ob das Tier vererbt wird, sondern wie die Versorgung danach sichergestellt wird.
Das zentrale Instrument für die Versorgung eines Tieres ist die Auflage nach § 1940 BGB. Sie setzen dabei eine Person Ihres Vertrauens als Erben oder Vermächtnisnehmer ein und verpflichten diese Person gleichzeitig zu einer bestimmten Leistung, ohne einem Dritten dadurch ein eigenes einklagbares Recht zu verschaffen. Übertragen auf ein Haustier bedeutet das: Sie setzen etwa eine Nachbarin oder einen Angehörigen als Erben ein und ordnen als Auflage an, dass diese Person sich bis zum Tod des Tieres angemessen um Fütterung, Unterbringung und tierärztliche Versorgung kümmert.
Die Auflage unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass niemand unmittelbar auf die konkrete Leistung klagen kann. Das Gesetz schafft dafür jedoch einen eigenen Mechanismus. Nach § 2194 BGB können der Erbe, ein Miterbe oder derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten zugutekommen würde, die Vollziehung der Auflage verlangen, notfalls gerichtlich. Damit bleibt die Verpflichtung durchsetzbar, auch wenn Sie selbst als Erblasser die Erfüllung nach Ihrem Tod nicht mehr überwachen können.
Neben der Auflage kommt auch ein Vermächtnis in Betracht, etwa wenn Sie einer Person zusätzlich zur Betreuung einen Geldbetrag für die Versorgungskosten zuwenden möchten. Sie können beide Instrumente kombinieren: Die Auflage regelt die Pflege des Tieres, ein zusätzliches Geldvermächtnis stellt die Übernahme der laufenden Kosten sicher. Manche Erblasser verknüpfen das Geldvermächtnis mit der auflösenden Bedingung, dass es entfällt, wenn die begünstigte Person sich nicht um das Tier kümmert. In diesem Fall sollte die Formulierung im Testament genau festlegen, was unter angemessener Versorgung verstanden wird und was bei Nichterfüllung geschehen soll, etwa ein Übergang an einen Ersatzbegünstigten.
Wichtig zu wissen: Das Nachlassgericht eröffnet eine bei ihm verwahrte letztwillige Verfügung nach § 348 FamFG, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Eine feste gesetzliche Frist gibt es dafür nicht, in der Praxis vergehen bis zur tatsächlichen Eröffnung häufig mehrere Wochen. Die begünstigte Person kann das Tier in dieser Zeit nicht einfach an sich nehmen, sondern muss die Herausgabe vom zunächst zuständigen Erben verlangen. Wer sein Tier zuverlässig absichern möchte, sollte diese Übergangsphase in der Testamentsgestaltung mitdenken, etwa durch klare Ansprechpartner und Vertretungsregelungen für den unmittelbaren Zeitraum nach dem Erbfall.
Bei Hunden und Katzen ist die Auflagenlösung in der Praxis am gebräuchlichsten. Entscheidend ist eine möglichst konkrete Formulierung: Welches Tier ist gemeint, wer übernimmt die Versorgung, was gilt als angemessene Pflege, und welche laufenden Kosten sind abgedeckt. Pauschale Formulierungen wie „mein Erbe soll sich um mein Tier kümmern” lassen zu viel Interpretationsspielraum und erhöhen das Risiko späterer Streitigkeiten unter den Erben.
Sinnvoll ist außerdem, von vornherein eine Ersatzlösung für den Fall zu bedenken, dass die vorgesehene Vertrauensperson die Aufgabe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht übernehmen kann oder will. Wer niemanden im persönlichen Umfeld hat, kann auch einen eingetragenen Tierschutzverein oder ein Tierheim mit einem Vermächtnis bedenken und die Übernahme des Tieres damit verbinden. Viele Tierschutzorganisationen bieten inzwischen eigene Betreuungsverträge für den Todesfall des Halters an, die sich sinnvoll mit einer testamentarischen Regelung kombinieren lassen. Für eine dauerhafte Absicherung über mehrere Tierleben hinweg kommt bei größerem Vermögen auch die Gründung einer Stiftung in Betracht, deren Zweck die Versorgung von Tieren umfasst.
Pferde stellen eine eigene Kategorie dar, weil die Versorgungskosten deutlich höher liegen als bei klassischen Haustieren und die Lebenserwartung oft mehrere Jahrzehnte beträgt. Neben Stallmiete, Futter und Tierarztkosten kommen häufig auch Fragen zur weiteren Nutzung hinzu, etwa ob das Pferd verkauft, weiterhin geritten oder ausschließlich auf einem Gnadenhof untergebracht werden soll. Diese Entscheidungen sollten Sie im Testament so konkret wie möglich vorgeben, damit der mit der Auflage Beschwerte nicht vor unklaren Alternativen steht.
Gerade bei Pferden empfiehlt sich zusätzlich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und ist nach § 2216 BGB zur ordnungsmäßigen Verwaltung sowie zur Befolgung Ihrer testamentarischen Anordnungen verpflichtet. Er kann bei Pferden gezielt darauf achten, dass Unterbringung, tierärztliche Versorgung und gegebenenfalls die weitere Nutzung Ihren Vorgaben entsprechen. Ohne diese Kontrollinstanz bleibt die eigenständige Durchsetzung der Auflage allein den in § 2194 BGB genannten Personen, also Erbe, Miterbe oder Nachrückberechtigtem, vorbehalten, was in der Praxis nicht immer zeitnah erfolgt.
Bei Nutztieren stellt sich die Frage anders als bei Haustieren, denn hier geht es meist nicht um die persönliche Fürsorge für ein einzelnes Tier, sondern um den Fortbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs. Vieh, das dem Wirtschaftsbetrieb eines Landguts dient, zählt nach § 98 BGB zum landwirtschaftlichen Inventar und ist damit wirtschaftlich eng mit dem Hof selbst verbunden. Wird der Betrieb im Testament einem einzelnen Erben zugewiesen, geht regelmäßig auch das dazugehörige Vieh mit über.
Für Höfe im Raum Freiburg ist zusätzlich das Badische Hofgütergesetz (BadHofGG) von Bedeutung. Es gilt bis heute für geschlossene Hofgüter in mehreren südbadischen Amtsgerichtsbezirken, darunter Freiburg selbst, und ordnet an, dass ein solcher Hof ungeteilt an einen einzelnen Anerben übergeht, während die übrigen Erben eine reduzierte Abfindung erhalten. Für landwirtschaftliche Betriebe außerhalb dieses Geltungsbereichs kommt stattdessen das allgemeine Landguterbrecht des BGB zur Anwendung. Ergänzend erlaubt § 2049 BGB, dass der Hof einschließlich des Viehbestands beim sogenannten Landgut zu einem günstigeren Ertragswert statt zum vollen Verkehrswert an die weichenden Miterben abgefunden wird. Ob Ihr Betrieb als geschlossenes Hofgut im Sinne des Badischen Hofgütergesetzes gilt und wie sich ein Testament konkret gestalten lässt, hängt vom Einzelfall ab und sollte fachlich begleitet werden.
Eine Auflage ist nur so wirksam wie ihre Kontrolle. Da Sie als Erblasser nach Ihrem Tod nicht mehr selbst prüfen können, ob sich der Erbe tatsächlich um das Tier kümmert, bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker ist nach § 2216 BGB verpflichtet, Ihre testamentarischen Anordnungen zu befolgen, und kann regelmäßig den Zustand des Tieres kontrollieren. Die eigentliche gerichtliche Durchsetzung der Auflage bleibt den in § 2194 BGB genannten Personen vorbehalten, in der Praxis sorgt die laufende Kontrolle durch den Testamentsvollstrecker jedoch dafür, dass Verstöße frühzeitig auffallen und die Berechtigten reagieren können.
Als Testamentsvollstrecker kommen Verwandte, Freunde, aber auch Rechtsanwälte oder Tierschutzorganisationen in Betracht. Wichtig ist, dass die Person unabhängig vom Erben ist und ein eigenes Interesse daran hat, Ihren letzten Willen durchzusetzen. Zusätzlich können Sie eine Strafklausel in das Testament aufnehmen, die dem Erben bei Nichterfüllung der Auflage finanzielle Nachteile auferlegt, etwa den Wegfall eines zusätzlichen Vermächtnisses. Diese Kombination aus Auflage, Kontrolle und Sanktion erhöht die Wahrscheinlichkeit deutlich, dass Ihr Wille auch tatsächlich umgesetzt wird.
Nicht jeder Erblasser hat eine Person im persönlichen Umfeld, die zur Übernahme eines Tieres bereit und in der Lage ist. In diesem Fall bieten sich mehrere Alternativen an. Ein eingetragener Tierschutzverein kann als Vermächtnisnehmer mit der Übernahme eines bestimmten Tieres bedacht werden, häufig verbunden mit einem Geldbetrag für die Versorgungskosten. Zahlreiche Tierheime führen mittlerweile eigene Vorsorgeverträge, in denen die spätere Aufnahme des Tieres bereits zu Lebzeiten des Halters vereinbart wird.
Bei größerem Nachlass kommt außerdem die Errichtung einer Stiftung in Betracht, deren Satzungszweck die dauerhafte Versorgung von Tieren umfasst. Eine Stiftung bietet den Vorteil, dass die Versorgung nicht von der Verlässlichkeit einer einzelnen Person abhängt, sondern institutionell abgesichert ist. Welche Lösung im Einzelfall passt, hängt von der Art des Tieres, der Höhe des verfügbaren Nachlasses und Ihren persönlichen Vorstellungen zur weiteren Betreuung ab.
Wenn Sie Ihr Tier testamentarisch absichern möchten, hilft eine strukturierte Vorgehensweise. Bestimmen Sie zunächst eine Vertrauensperson oder Organisation, die zur Übernahme bereit und geeignet ist, und sprechen Sie diese Möglichkeit vorab persönlich an. Legen Sie anschließend fest, ob eine Auflage, ein Vermächtnis oder eine Kombination beider Instrumente zu Ihrer Situation passt, und formulieren Sie die Versorgungspflicht so konkret wie möglich.
Überlegen Sie außerdem, ob eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, insbesondere bei Pferden oder mehreren Tieren mit hohem Versorgungsaufwand. Ergänzen Sie eine Ersatzregelung für den Fall, dass die vorgesehene Person nicht zur Verfügung steht, und denken Sie an die formalen Anforderungen an ein wirksames Testament, etwa Eigenhändigkeit und Unterschrift bei einem privaten Testament oder die notarielle Form bei einem öffentlichen Testament. Da bereits kleine Formulierungsfehler die Durchsetzbarkeit der Auflage gefährden können, lohnt sich bei diesem Thema eine rechtliche Begleitung.
Tiere können nach deutschem Recht nicht erben, das schließt jedoch nicht aus, für ihre Versorgung nach dem eigenen Tod vorzusorgen. Mit einer sorgfältig formulierten Auflage, einem ergänzenden Vermächtnis und gegebenenfalls einer Testamentsvollstreckung lässt sich die Zukunft von Hund, Katze, Pferd oder Nutztier rechtssicher gestalten. Wenn Sie Ihr Testament entsprechend aufsetzen oder überarbeiten möchten, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie zu allen Fragen der Nachlassplanung: Jetzt Kontakt aufnehmen
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Fragen klären
Sie haben Fragen zu Erbrecht, Steuerrecht oder benötigen Unterstützung bei der Nachlassplanung?
Teilen
Jönsson Erbrecht
We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.
To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.
Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.
If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email
Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:
Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.
These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.
Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.
Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.
We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).
Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to