Die Übertragung von Immobilieneigentum erfordert die Unterscheidung zwischen unentgeltlicher Schenkung und entgeltlicher Übertragung. Wichtige Aspekte sind Schenkungsteuer mit Freibeträgen versus Grunderwerbsteuer, verschiedene Gestaltungsformen wie gemischte Schenkungen oder Nießbrauchsvorbehalte, sowie Bewertungsfragen und Pflichtteilsauswirkungen. Eine gründliche rechtliche und steuerliche Analyse ist für die optimale Gestaltung unerlässlich.
Die Übertragung von Immobilieneigentum innerhalb der Familie wirft häufig die Frage auf, welche rechtliche Gestaltungsform die beste ist. Ob zur Vermeidung von Erbstreit, zur Optimierung der Erbschaftsteuer oder zur frühzeitigen Regelung des Nachlasses — die Art der Hausübertragung hat weitreichende Konsequenzen für alle Beteiligten. Dabei ist die Unterscheidung zwischen einer reinen Schenkung und anderen Übertragungsformen nicht nur rechtlich, sondern auch steuerlich von enormer Bedeutung.
Viele Immobilienbesitzer stehen vor der Entscheidung, ihr Haus bereits zu Lebzeiten an Kinder oder Enkelkinder zu übertragen. Doch welche Möglichkeiten gibt es? Wann liegt eine Schenkung vor und wann handelt es sich um eine andere Form der Übertragung? Diese Unterscheidung bestimmt maßgeblich die steuerlichen Folgen, die rechtlichen Risiken und die langfristigen Auswirkungen für alle Beteiligten.
Die Übertragung von Immobilieneigentum kann auf verschiedene Weise erfolgen. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich mehrere Übertragungsformen, die sich in ihren rechtlichen Voraussetzungen und Folgen erheblich unterscheiden.
Jede Eigentumsübertragung an Immobilien erfordert nach § 873 BGB eine Einigung zwischen den Beteiligten und die Eintragung im Grundbuch. Grundstückskaufverträge bedürfen regelmäßig nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Ein Formmangel wird nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB durch Auflassung und Eintragung geheilt. In besonderen Konstellationen — etwa beim Zuschlag in der Zwangsversteigerung oder bei gesetzlichen Übereignungstatbeständen — erfolgt der Erwerb ohne notarielles Verpflichtungsgeschäft. Die Auflassung kann auch in gerichtlichen Vergleichen sowie Insolvenz- und Restrukturierungsplänen erklärt werden. Diese formellen Anforderungen gelten im Grundsatz unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung, einen Verkauf oder eine andere Übertragungsform handelt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen verschiedenen Vertragstypen. Während der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) eine entgeltliche Übertragung gegen Kaufpreis regelt, liegt bei der Schenkung (§ 516 BGB) eine unentgeltliche Zuwendung vor. Zwischen diesen Polen gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie die gemischte Schenkung oder den Verkauf unter Wert.
Die steuerrechtliche Beurteilung folgt eigenen Grundsätzen. Nach § 7 ErbStG unterliegen unentgeltliche bzw. freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer. Entgeltliche Übertragungen (wie ein regulärer Kauf) können der Grunderwerbsteuer unterliegen. Für bestimmte Erwerbsvorgänge zwischen engen Familienangehörigen gelten Befreiungstatbestände: § 3 Nr. 4 GrEStG befreit Erwerbe zwischen Ehegatten und Lebenspartnern, § 3 Nr. 6 GrEStG befreit Erwerbe zwischen Verwandten in gerader Linie. Bei gemischten Schenkungen unterliegt der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer, der unentgeltliche Teil der Schenkungsteuer.
Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen unentgeltlich bereichert und beide Parteien sich über die Unentgeltlichkeit einig sind. Bei Immobilien bedeutet dies, dass der Eigentümer sein Haus ohne Gegenleistung überträgt.
Entscheidend für das Vorliegen einer Schenkung ist der Bereicherungswille des Schenkers und das Bewusstsein beider Parteien, dass keine Gegenleistung erfolgt. Auch wenn familiäre Verbundenheit oder moralische Verpflichtungen bestehen, ändert dies nichts am Schenkungscharakter, solange keine rechtlich durchsetzbare Gegenleistung vereinbart wird.
Bei Immobilienschenkungen sind besondere Aspekte zu beachten. Der Schenker kann sich bestimmte Rechte vorbehalten, etwa ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht. Solche Vorbehalte mindern den Wert der Schenkung, ändern aber nicht ihren grundsätzlichen Charakter als unentgeltliche Zuwendung.
Die Schenkung kann auch mit Auflagen verbunden werden. Beispielsweise kann der Schenker die Verpflichtung zur Pflege oder zur Zahlung einer Rente auferlegen. Übersteigt der Wert der Auflage nicht den Wert der Zuwendung erheblich, bleibt der Schenkungscharakter erhalten.
Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Schenkung unter Lebenden und Schenkung auf den Todesfall. Während erstere sofort wirksam wird, tritt die Schenkung auf den Todesfall erst mit dem Tod des Schenkers ein und unterliegt dann meist der Erbschaftsteuer.
Entgeltlicher Verkauf: Bei einem normalen Hausverkauf erhält der Verkäufer eine angemessene Gegenleistung in Form des Kaufpreises. Die Höhe des Kaufpreises orientiert sich am Verkehrswert der Immobilie. Steuerlich führt dies zur Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls zu Spekulationssteuer beim Verkäufer.
Verkauf unter Wert: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien und dem Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Entscheidend ist, ob beide Parteien sich bewusst waren, dass der Differenzbetrag als unentgeltliche Zuwendung gewährt wurde. Eine gesetzlich festgelegte starre Prozentgrenze gibt es nicht.
Übertragung gegen Versorgungsleistungen: Bei Übertragungen gegen Versorgungsleistungen ist zu prüfen, ob die verpflichtenden Leistungen des Übernehmers einem fremdüblichen Austausch entsprechen. Ist dies nur teilweise der Fall, liegt regelmäßig eine gemischte Schenkung vor.
Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge: Diese besondere Form kombiniert oft verschiedene Elemente. Der Übernehmer zahlt gegebenenfalls Abfindungen an weichende Erben oder übernimmt bestimmte Verpflichtungen. Die steuerliche Beurteilung hängt vom Gesamtgefüge ab.
Schenkungsteuer bei unentgeltlicher Übertragung: Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer nach dem ErbStG. Je nach Verwandtschaftsgrad gelten unterschiedliche Freibeträge: Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder von 400.000 Euro und Enkelkinder von 200.000 Euro. Diese Freibeträge stehen jeder steuerpflichtigen Person im Abstand von zehn Jahren erneut zur Verfügung.
Grunderwerbsteuer bei entgeltlichen Übertragungen: Entgeltliche Immobilienübertragungen unterliegen der Grunderwerbsteuer. Bei Übertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie sieht § 3 Nr. 6 GrEStG eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer vor. Erwerbe zwischen Ehegatten und Lebenspartnern sind nach § 3 Nr. 4 GrEStG befreit. Bei gemischten Schenkungen ist der entgeltliche Teil grunderwerbsteuerpflichtig, soweit kein Befreiungstatbestand greift; der unentgeltliche Teil unterliegt der Schenkungsteuer.
Einkommensteuerliche Aspekte: Bei entgeltlichen Übertragungen kann beim Verkäufer Einkommensteuer anfallen, wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist. Bei selbstgenutzten Immobilien greift die Befreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG. Bei Schenkungen tritt der Erwerber in die steuerliche Rechtsstellung des Schenkers ein und übernimmt dessen Anschaffungsdaten (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG).
Die Wertermittlung spielt bei jeder Form der Immobilienübertragung eine zentrale Rolle. Je nach Übertragungsform und steuerlicher Beurteilung kommen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zur Anwendung.
Für schenkungsteuerliche Zwecke ist grundsätzlich der gemeine Wert maßgebend, der dem Verkehrswert entspricht. Die Finanzverwaltung wendet standardisierte Bewertungsverfahren an: das Vergleichswertverfahren bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern, das Ertragswertverfahren bei Mietobjekten und das Sachwertverfahren in besonderen Fällen.
Bei entgeltlichen Übertragungen bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach der vereinbarten Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG), nicht nach dem Verkehrswert. Ein unentgeltlicher Mehrteil kann schenkungsteuerpflichtig sein.
Besondere Bedeutung haben Wertminderungen durch eingetragene Rechte. Bei einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt wird der Wert des Nießbrauchs nach anerkannten Bewertungsverfahren berechnet und mindert den steuerpflichtigen Wert der zugewendeten Immobilie entsprechend.
Reine Schenkung ohne Vorbehalte: Diese einfachste Form bietet maximale steuerliche Vorteile durch Nutzung der Schenkungsteuerfreibeträge. Der Schenker verliert jedoch jede Kontrolle über die Immobilie und kann bei veränderten Umständen nicht mehr darüber verfügen.
Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt: Der Schenker behält sich das Recht vor, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder Mieteinnahmen zu erzielen. Dies mindert den schenkungsteuerpflichtigen Wert erheblich und sichert die Versorgung des Schenkers. Nachteile sind die komplexere rechtliche Struktur und mögliche Konflikte bei der Ausübung des Nießbrauchs.
Verkauf unter Wert: Kombiniert entgeltliche und unentgeltliche Elemente. Der Schenker erhält eine gewisse Gegenleistung, nutzt aber trotzdem teilweise Schenkungfreibeträge. Diese Gestaltung eignet sich, wenn die Freibeträge nicht ausreichen oder der Schenker eine gewisse Gegenleistung wünscht.
Übertragung gegen Versorgungsleistungen: Besonders bei älteren Immobilieneigentümern beliebt. Die Bewertung der Versorgungsleistungen ist jedoch schwierig und kann zu Konflikten führen. Vorteilhaft ist die dauerhafte Absicherung des Übergebers.
Gestaffelte Übertragung: Die Immobilie wird in mehreren Schritten übertragen, um Freibeträge optimal zu nutzen. Dies erfordert eine langfristige Planung, kann aber erhebliche Steuervorteile bringen.
Rückforderungsrechte bei Schenkungen: Rückforderungsrechte ergeben sich gemäß §§ 528 ff. BGB insbesondere bei Verarmung des Schenkers oder grobem Undank. Daneben können vertraglich weitere Rücktrittsrechte vereinbart werden.
Pflichtteilsergänzungsansprüche: Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgen, sind für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen. Allerdings werden sie ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung jährlich mit 10 % weniger angesetzt (Abschmelzmodell gemäß § 2325 Abs. 3 BGB).
Insolvenzrisiken: Übertragene Immobilien können bei Insolvenz des Beschenkten gefährdet sein. Unentgeltliche Leistungen sind nach § 134 InsO bis vier Jahre vor dem Eröffnungsantrag anfechtbar. Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gilt nach § 133 Abs. 1 InsO grundsätzlich eine Anfechtungsfrist von bis zu zehn Jahren.
Familienrechtliche Risiken: Bei Zugewinngemeinschaft zählt eine Schenkung gemäß § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich als privilegierter Erwerb zum Anfangsvermögen. Wertsteigerungen oder Erträge während der Ehe können jedoch den Zugewinn beeinflussen.
Vor der Entscheidung klären:
Bei der Gestaltung beachten:
Nach der Übertragung überwachen:
Die Unterscheidung zwischen Schenkung und anderen Formen der Hausübertragung hat weitreichende rechtliche und steuerliche Konsequenzen. Während reine Schenkungen die Nutzung von Freibeträgen ermöglichen und damit steuerliche Vorteile bieten können, haben entgeltliche Übertragungen andere Vor- und Nachteile.
Die optimale Gestaltung hängt von vielen individuellen Faktoren ab: der familiären Situation, den finanziellen Verhältnissen, den langfristigen Zielen und den steuerlichen Gegebenheiten. Besonders wichtig ist eine langfristige Planung, die auch mögliche Änderungen in der Lebenssituation berücksichtigt.
Die rechtlichen und steuerlichen Regelungen sind komplex und ändern sich regelmäßig. Eine fundierte Beratung ist daher unerlässlich, um die optimale Lösung für den Einzelfall zu finden und rechtliche Risiken zu minimieren. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die für Ihre Situation beste Form der Immobilienübertragung zu finden und rechtssicher zu gestalten.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Fragen klären
Sie haben Fragen zu Erbrecht, Steuerrecht oder benötigen Unterstützung bei der Nachlassplanung?
Teilen
Jönsson Erbrecht
We firmly believe that the internet should be available and accessible to anyone, and are committed to providing a website that is accessible to the widest possible audience, regardless of circumstance and ability.
To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
This website utilizes various technologies that are meant to make it as accessible as possible at all times. We utilize an accessibility interface that allows persons with specific disabilities to adjust the website’s UI (user interface) and design it to their personal needs.
Additionally, the website utilizes an AI-based application that runs in the background and optimizes its accessibility level constantly. This application remediates the website’s HTML, adapts Its functionality and behavior for screen-readers used by the blind users, and for keyboard functions used by individuals with motor impairments.
If you’ve found a malfunction or have ideas for improvement, we’ll be happy to hear from you. You can reach out to the website’s operators by using the following email
Our website implements the ARIA attributes (Accessible Rich Internet Applications) technique, alongside various different behavioral changes, to ensure blind users visiting with screen-readers are able to read, comprehend, and enjoy the website’s functions. As soon as a user with a screen-reader enters your site, they immediately receive a prompt to enter the Screen-Reader Profile so they can browse and operate your site effectively. Here’s how our website covers some of the most important screen-reader requirements, alongside console screenshots of code examples:
Screen-reader optimization: we run a background process that learns the website’s components from top to bottom, to ensure ongoing compliance even when updating the website. In this process, we provide screen-readers with meaningful data using the ARIA set of attributes. For example, we provide accurate form labels; descriptions for actionable icons (social media icons, search icons, cart icons, etc.); validation guidance for form inputs; element roles such as buttons, menus, modal dialogues (popups), and others. Additionally, the background process scans all the website’s images and provides an accurate and meaningful image-object-recognition-based description as an ALT (alternate text) tag for images that are not described. It will also extract texts that are embedded within the image, using an OCR (optical character recognition) technology. To turn on screen-reader adjustments at any time, users need only to press the Alt+1 keyboard combination. Screen-reader users also get automatic announcements to turn the Screen-reader mode on as soon as they enter the website.
These adjustments are compatible with all popular screen readers, including JAWS and NVDA.
Keyboard navigation optimization: The background process also adjusts the website’s HTML, and adds various behaviors using JavaScript code to make the website operable by the keyboard. This includes the ability to navigate the website using the Tab and Shift+Tab keys, operate dropdowns with the arrow keys, close them with Esc, trigger buttons and links using the Enter key, navigate between radio and checkbox elements using the arrow keys, and fill them in with the Spacebar or Enter key.Additionally, keyboard users will find quick-navigation and content-skip menus, available at any time by clicking Alt+1, or as the first elements of the site while navigating with the keyboard. The background process also handles triggered popups by moving the keyboard focus towards them as soon as they appear, and not allow the focus drift outside it.
Users can also use shortcuts such as “M” (menus), “H” (headings), “F” (forms), “B” (buttons), and “G” (graphics) to jump to specific elements.
We aim to support the widest array of browsers and assistive technologies as possible, so our users can choose the best fitting tools for them, with as few limitations as possible. Therefore, we have worked very hard to be able to support all major systems that comprise over 95% of the user market share including Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Opera and Microsoft Edge, JAWS and NVDA (screen readers).
Despite our very best efforts to allow anybody to adjust the website to their needs. There may still be pages or sections that are not fully accessible, are in the process of becoming accessible, or are lacking an adequate technological solution to make them accessible. Still, we are continually improving our accessibility, adding, updating and improving its options and features, and developing and adopting new technologies. All this is meant to reach the optimal level of accessibility, following technological advancements. For any assistance, please reach out to