Häufig gestellte Fragen im Erbrecht

Ihr Leitfaden durch das Erbrecht: Die wichtigsten Fragen und klare Antworten

Häufig gestellte Fragen im Erbrecht

Ihr Leitfaden durch das Erbrecht: Die wichtigsten Fragen und klare Antworten

Häufig gestellte Fragen im Erbrecht

Ihr Leitfaden durch das Erbrecht: Die wichtigsten Fragen und klare Antworten

Erbrecht verstehen

Erfahren Sie, wie das Erbrecht funktioniert und welche grundlegenden Prinzipien es regeln. Unser Fragenkatalog bietet Einblicke, um Ihnen dabei zu helfen, die Kernkonzepte zu durchdringen.

Häufige Anliegen, klare Antworten

Tauchen Sie ein in die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um das Erbrecht. Von Testamenten über Pflichtteilsansprüche bis hin zu Nachlassplanung – wir liefern verständliche Informationen.

Optimieren Sie Ihr Erbe

Entdecken Sie Strategien, um Ihr Erbe optimal zu gestalten und mögliche rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Unser Leitfaden gibt Ihnen praktische Tipps für eine effektive Nachlassplanung.

Seien Sie sich im ersten Schritt über die enorme Bedeutung eines Testaments bewusst. Viele Menschen verdrängen dieses Thema und beschäftigen sich nicht damit, sondern überlassen es den gesetzlichen Erben, was mit ihrem Nachlass passieren soll.  Es geht jedoch nicht um die Vergänglichkeit des eigenen Daseins, sondern um das, was man hinterlassen möchte bzw. wem.

Es gibt keine Pflicht, sein Erbe zu regeln. Das Gesetz regelt alles, aber nicht unbedingt ihren ganz persönlichen Fall. Daher machen Sie sich mit dem Gesetz vertraut, welche möglichen Überraschungen es für Sie bzw. Ihre Erben bereit hält. Das geht natürlich auch durch eine fundierte Erstberatung mit einem Fachanwalt für Erbrecht mit entsprechender Erfahrung.

Beim Vererben geht es auch um mehr als um die Frage, wer soll mein Vermögen bekommen und wie spare ich Steuern. Man sollte sich fragen, was einem wirklich wichtig ist. Selbstverständlich ist das oftmals die Absicherung der Hinterbliebenen, aber auch die Themen „Streit vermeiden“ und „Erhalt des Vermögens in der Familie“ gehören zu den häufigsten Zielen der Planung.

Mit der Frage, wer eines Tages alles bekommen soll, sollte auch die Frage einhergehen: Warum will ich mein Vermögen oder Teile meines Vermögens erst mit meinem Tode „übergeben“?  Neben (erheblichen) steuerlichen Aspekten können auch ganz andere Dinge hier eine wichtige Rolle spielen, wie die Übertragung als Dank, Anerkennung oder schlicht als Gegenleistung.

Der letzte Wille soll Ihr Wille sein. Daher stellt sich die Frage, ob man ihn überhaupt mit anderen besprechen sollte. Wenn es Ihr Wille ist, dass beispielsweise Ihr Haus im Besitz der Familie bleibt, sollten Sie wissen, ob die von Ihnen bedachte Person, diesem Wunsch letztlich entsprechen würde, insbesondere, wenn Sie Ihren letzten Willen nicht durch einen Testamentsvollstrecker untermauern möchten.

Das gesetzliche Erbrecht überträgt den Nachlass regelmäßig an mehrere Erben, die den Nachlass nur gemeinsam verwalten können und jedem das Recht zur Auseinandersetzung einräumen. Daher bedeutet Erbgemeinschaft oft Streitgemeinschaft. Wer Streit vermeiden möchte, sollte eine Lösung anstreben, bei der diese Konstellation vermieden wird. Dafür bietet das Erbrecht zahlreiche Instrumente, von Vermächtnissen bis Testamentsvollstreckung.

Aufgrund der Bedeutung und der Komplexität der Materie „Erben und Vererben“ sollte fachlicher Rat unbedingt eingeholt werden, um erhebliche Kosten und Erbstreitigkeiten für die Hinterbliebenen zu vermeiden. Hier stellt sich auf den ersten Blick die Frage, ob der Rat durch einen Anwalt, Fachanwalt oder Notar die beste Wahl ist.

Ein Anwalt, der nicht auf Erb- und Steuerrecht spezialisiert ist, fehlt regelmäßig die Kompetenz und Erfahrung auf diesem Gebiet, für eine optimale Beratung.  

Die Aufgabe eines Notars besteht hingegen darin, Ihren Willen rechtswirksam abzufassen und Sie auf Risiken hinzuweisen. Eine ausführliche Beratung, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, ist nicht die Aufgabe eines Notars. Hier ist der erfahrene Fachanwalt der richtige Ansprechpartner. Er versteht es, gemeinsam mit Ihnen die für Sie richtige Lösung zu erarbeiten. Wenn Sie beispielsweise beim Notar ein Berliner Testament beurkunden lassen wollen, bekommen Sie ein Berliner Testament mit klaren und rechtssicheren Formulierungen. Die rechtliche Qualität dieses Testaments steht ausser Zweifel. Wenn Sie einen guten Fachanwalt bitten, er solle Ihnen helfen, ein Berliner Testament zu verfassen, sollte er erkennen, dass Ihr Wunsch die Absicherung des überlebenden Partners ist und Sie glauben, dass ein Berliner Testament das richtige Mittel wäre, ohne dass Sie unbedingt die Schwächen eines Berliner Testaments kennen. Es gilt zu prüfen, ob Sie zum Nachteil der Schlusserben Steuerfreibeträge ungenutzt lassen, die über eine entsprechende Gestaltung wieder „gerettet“ werden. Einem möglichen Streit mit den Kindern sollte man auch zuvorkommen. Ein guter Fachanwalt geht gemeinsam mit Ihnen in die Tiefe der Planung, damit sie die richtige Lösung bekommen, um letztlich beruhigter und besser zu schlafen.

Mit Blick auf die zusätzlichen Kosten für eine notarielle Beurkundung stellt sich die Frage, um es notwendig oder sinnvoll ist, seinen letzten Willen notariell beurkunden zu lassen. Klar ist, dass der Notar richtig beurkundet und der Fachanwalt dafür sorgt, dass auch das Richtige beurkundet wird, Ihr wahrer Wille. Das ist hier nicht das Thema, sondern ob man die Beurkundung überhaupt braucht, obwohl beide Formen gleich wirksam sind.

Für die eigenhändige Erstellung spricht der Kostenfaktor, insbesondere wenn man das Testament später ändern möchte. Eigene Änderungen kosten nichts.

Für ein notarielles Testaments spricht, dass seine Wirksamkeit viel seltener Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist, da seine Fälschung fast unmöglich ist. Aus diesem Grunde akzeptiert das Grundbuchamt als Erbnachweis ein Testament nur, wenn es notariell beurkundet wurde. Aber über die Testierfähigkeit des Erblassers sagt es auch nichts aus. Der Notar ist nicht kompetent, entsprechende Feststellungen verlässlich zu treffen und der Erblasser unterschreibt sogar lediglich den Text, den er dann womöglich nicht vollends versteht. Allerdings kann auch ein handschriftliches Testament einfach abgeschrieben worden sein, ohne dass der Erblasser die Folgen seines Handelns durchdrungen hat. Da kann hier keine Form einen Vorteil für sich in Anspruch nehmen.

Die Testierfähigkeit ist ein häufiger Streitpunkt bei der Wirksamkeit eines Testaments und verursacht nicht selten einen langen und teuren Streit. Das hat seinen Grund auch darin, dass ein Testament leider oft erst gemacht wird, wenn Anzeichen einer dementiellen Erkrankung auf die Dringlichkeit hinweisen. Man kann nur raten, schreiben Sie Ihr Testament, wenn Sie Ihre geistigen Fähigkeiten jedem Zweifel erhaben sind. Notfalls begegnen Sie den Zweifeln durch ein fachärztliches Attest, denn weder (Fach)Anwälte noch Notare verfügen über ausreichend neuropsychiatrische Kompetenzen, das festzustellen.

Damit Ihr Testament auch zur Geltung kommt und niemanden in Versuchung führt, entsorgt zu werden, ist es gegen eine geringe Gebühr beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Damit gibt es auch weniger Angriffsfläche für das Datum der Erstellung, nicht selten wird vermutet, das Testament wurde erst nach dem Tode erstellt, insbesondere bei Ehegattentestamente.

Wenn kein Testament vorliegt, muss man die Erbschaft dem zuständigen Finanzamt anzeigen, vgl. § 30 ErbStG.

Das zuständige Finanzamt findet man hier.

Hierbei handelt es sich zunächst allein um die Anzeige der Erbschaft, also gerade noch nicht um die eigentlichen Erbschaftssteuererklärung nach § 31 ErbStG..

Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Steuer-ID, Beruf, Wohnung des Erblasser und des Erben
  2. Ort und Datum des Todes
  3. Gegenstand und Wert des Erwerbs
  4. Rechtsgrund
  5. Verhältnis zum Erblasser
  6. Frühere Zuwendungen des Erblassers nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen

Entsprechende Formulare halten die jeweilgen Finanzämter online bereit.

Die Frist beträgt 3 Monate ab Kenntnis vom Erbfall.